„Ereignisse nach dem Bilanzstichtag“ – damit ist der sog. Nachtragsbericht gemeint. Vor der Corona-Pandemie fand man unter diesem Abschnitt selten Informationen. Probleme bei der Finanzierung, die die Fortführung des Unternehmens gefährdeten, zählen beispielsweise dazu.
Doch seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 hat sich beim Nachtragsbericht in der Praxis viel getan, denn auch der Kriegsbeginn in der Ukraine im Februar 2022 führte bei vielen Unternehmen zu größeren negativen Ereignissen nach dem Bilanzstichtag. Unklarheiten bei der Fortführung des Russlands-Geschäftes, steigender Finanzierungsbedarf und eine bedrohliche Liquiditätslage…Beispiele gibt es für die Inhalte des Nachtragsberichtes inzwischen zahlreiche.
Doch was genau hat es mit dem Nachtragsbericht für den Jahresabschluss auf sich? Wird nur über negative Ereignisse berichtet? Betrachten wir das etwas genauer.
Ein Blick ins Gesetz
Die gesetzliche Regelung in § 285 Nr. 33 HGB fordert Anhangangaben über „Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten und weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind“. Angegeben werden müssen dabei neben der Art auch die finanziellen Auswirkungen.
Was sind Vorgänge von besonderer Bedeutung? Dazu zählen nicht nur die eingangs genannten Beispiele wie Ausbruch der Pandemie und der Ukraine-Krieg, der für viele Unternehmen ein Ereignis von besonderer Bedeutung ist. Auch positive Ereignisse sind darunter zu verstehen. Dazu zählen beispielsweise Unternehmenskäufe und -verkäufe oder aber auch die Zusage von Großprojekten eines Kunden. Wichtig dabei: Für das Unternehmen sind diese Ereignisse von besonderer Bedeutung. Weiterlesen →