Causa Signa: Hohe Millionenerträge und keine Abschlussprüfung erforderlich – wie kann das sein?

Der Jahresabschluss der Signa Holding musste nicht von einem Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Wie kann das sein? Ganz einfach: Das Unternehmen ist „zu klein“. Sie hat sich für eine freiwillige Prüfung durch einen Abschlussprüfer entschieden, zumindest für das Geschäftsjahr 2021. So steht es im entsprechenden Jahresabschluss. Einen aktuelleren Abschluss habe ich leider nicht.

Wie kann es sein, dass dreistellige Millionenbeträge in der Gewinn- und Verlustrechnung stehen und dafür kein Testat erforderlich ist? Auch wenn ich generell für Bürokratieabbau bin, stelle ich mir hier die Frage: Muss hier nicht etwas geändert werden? Aber schauen wir uns das Ganze genauer an. Weiterlesen

Endlich positive Nachrichten: Erleichterungen für Unternehmen beim Jahresabschluss

Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen bei Kapitalgesellschaften

Bilanz, GuV, Anhang: Ob Unternehmen die einzelnen Bestandteile des Jahresabschlusses in verkürzter Form aufstellen dürfen, hängt von ihrer Größe ab (die Größenklassen gelten für Kapitalgesellschaften). Ende Februar hat der Bundestag diese nach oben angepasst. Es wurde auch langsam mal Zeit, denn die letzte Anhebung der Schwellenwerte (Umsatzerlöse und Bilanzsumme) ist doch schon einige Zeit her, mehr als zehn Jahre, um genau zu sein.

Der Vorteil für Unternehmen? Eine kleine Kapitalgesellschaft unterliegt weniger strengen Fristen als eine mittelgroße Kapitalgesellschaft. Außerdem braucht sie weder einen Lagebericht erstellen noch ihren Jahresabschluss von einem Abschlussprüfer prüfen lassen. Man kann hier also sagen: Dies ist für die betroffenen Unternehmen tatsächlich eine Erleichterung. Denn weniger Pflichten bedeutet geringere Kosten. Weiterlesen

BaFin verhängt Bußgelder für nicht veröffentlichte Abschlüsse: Strengere Gesetze – (k)eine Lösung?

Vier Mio. € ­– so hoch sind die Bußgelder, die die BaFin gegen die ZhongDe Waste Technology AG von April 2022 bis Anfang Februar 2024 festgesetzt hat. Anfang Februar informierte die Bafin auf ihrer Website darüber, dass bereits im Dezember erneut 1,5 Mio. € gegen das Unternehmen verhängt wurden. Der Grund? Der deutsch-chinesische Hersteller von Müllverbrennungsanlagen hat seit vielen Jahren keine Jahresabschlüsse beim Bundesanzeiger hinterlegt. Der aktuellste Bericht, den das Unternehmen auf seiner Website veröffentlicht, ist der Zwischenbericht des zweiten Quartals 2018 (http://zhongde-ag.de/investor_relations/publikationen.html, Stand: 23. Januar 2024). Kurzum: Ein Bericht für die Geschichtsbücher. Auf die Aktualisierung des Finanzkalenders verzichtet die ZhongDe Waste Technology AG auch schon seit mehreren Jahren.

Das deutsch-chinesische Unternehmen hatte es in der Vergangenheit auch schon ins Schwarzbuch Börse der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger geschafft, in dem jedes Jahr im Dezember die schwarzen Schafe des Kapitalmarktes vorgestellt werden.

Zhong De Waste – (k)ein Einzelfall?

Ist das deutsch-chinesische Unternehmen ein Einzelfall? Weiterlesen

Nachtragsbericht – seit Ausbruch der Pandemie (k)ein Einzelfall mehr?

„Ereignisse nach dem Bilanzstichtag“ – damit ist der sog. Nachtragsbericht gemeint. Vor der Corona-Pandemie fand man unter diesem Abschnitt selten Informationen. Probleme bei der Finanzierung, die die Fortführung des Unternehmens gefährdeten, zählen beispielsweise dazu.

Doch seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 hat sich beim Nachtragsbericht in der Praxis viel getan, denn auch der Kriegsbeginn in der Ukraine im Februar 2022 führte bei vielen Unternehmen zu größeren negativen Ereignissen nach dem Bilanzstichtag. Unklarheiten bei der Fortführung des Russlands-Geschäftes, steigender Finanzierungsbedarf und eine bedrohliche Liquiditätslage…Beispiele gibt es für die Inhalte des Nachtragsberichtes inzwischen zahlreiche.

Doch was genau hat es mit dem Nachtragsbericht für den Jahresabschluss auf sich? Wird nur über negative Ereignisse berichtet? Betrachten wir das etwas genauer.

Ein Blick ins Gesetz

Die gesetzliche Regelung in § 285 Nr. 33 HGB fordert Anhangangaben über „Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten und weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind“. Angegeben werden müssen dabei neben der Art auch die finanziellen Auswirkungen.

Was sind Vorgänge von besonderer Bedeutung? Dazu zählen nicht nur die eingangs genannten Beispiele wie Ausbruch der Pandemie und der Ukraine-Krieg, der für viele Unternehmen ein Ereignis von besonderer Bedeutung ist. Auch positive Ereignisse sind darunter zu verstehen. Dazu zählen beispielsweise Unternehmenskäufe und -verkäufe oder aber auch die Zusage von Großprojekten eines Kunden. Wichtig dabei: Für das Unternehmen sind diese Ereignisse von besonderer Bedeutung. Weiterlesen

Serie Bilanzskandale – Praxisbeispiel: Weniger Rückstellungen, mehr Gewinn – kein Liquiditätsproblem

Kommen wir nun wieder zurück zu unseren Praxisbeispielen der Bilanzfälschung. Wie sind die Täter vorgegangen, gegen welche Rechnungslegungsvorschriften wurde verstoßen und was bedeutet eine Korrektur? Diese Fragen schauen wir uns im November zum Thema Lizenzzahlungen genauer an.

So seltsam der ein oder andere Fall vielleicht auch klingen mag: Ich habe mir das nicht selbst ausgedacht. Die Beispiele stammen aus tatsächlichen Fällen. Dieses Mal schauen wir uns die Unterlassung der Bildung einer Rückstellung genauer an. Der Vorteil aus Tätersicht? Dadurch wird der Gewinn zu hoch ausgewiesen, die Liquidität nicht belastet. Somit müssen zumindest für die Liquidität keine weiteren Belege gefälscht werden. Das ist etwas sarkastisch formuliert, ich gebe Ihnen Recht. Doch die Praxis zeigt, dass die Manipulation in der Regel mit weiteren Gesetzesverstößen einhergeht, denn zur Verdeckung der Taten werden u.a. auch die entsprechenden Belege gefälscht. Der Sumpf wird so immer tiefer und irgendwann gibt es keinen Weg mehr zurück. Weiterlesen

Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB: Aussetzung bis 07.03.2022

Das Bundesamt für Justiz hat auf seiner Homepage bekannt gegeben, dass es gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2020 am 31.12. 2021 endet, vor dem 07.03.2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten wird.

Hintergrund

Kapitalgesellschaften sollen insbesondere durch eine Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse dem Gläubigerschutz nachkommen. So haben die vertretungsberechtigten Organe in deutscher Sprache gem. § 325 HGB den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss, den Lagebericht, die Erklärungen nach § 264 Abs. 2 S. 3 und § 289 Abs. 1 S. 5 und den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung sowie den Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 AktG vorgeschriebene Erklärung beim Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Dies hat spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag vom Geschäftsjahr stattzufinden. Das bedeutet z.B. bei einer großen GmbH mit kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr, dass die Unterlagen zum 31.12.2020 bis zum 31.12.2021 offengelegt werden müssen. Weiterlesen

Freikauf von der Veröffentlichungspflicht für Unternehmen? Frechheit siegt.

Sie haben sicherlich auch schon mal falsch geparkt und einen Strafzettel erhalten. Keine große Sache, denn schließlich ist dies nur eine Ordnungswidrigkeit. Diese landet nicht im Führungszeugnis und hat somit außer dem Bußgeld keine weiteren Konsequenzen.

So ähnlich ist dies auch bei der Nicht-Offenlegung von Jahresabschlüssen trotz einer bestehenden Pflicht. Unternehmen kassieren bei einer verspäteten Offenlegung ein Bußgeld. Dieses hängt von zwei Kriterien ab: Der Größe des Unternehmens und der Frage, ob es kapitalmarktorientiert ist. Weiterlesen

Mehr Zeit für Offenlegung des Jahresabschlusses 2019

Die Erstellung eines Jahresabschlusses gehört zu den grundlegenden Pflichten von Kaufleuten und Handelsgesellschaften. Durch ihn wird die Vermögens-, Finanz und Ertragslage eines Unternehmens dokumentiert und dem (externen) Adressaten ermöglicht, sich ein Bild über die Lage des Unternehmens zu verschaffen. Bestimmte Unternehmen sind neben der Aufstellung des Jahresabschlusses auch zu dessen Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder zur Hinterlegung verpflichtet (§ 325 HGB).

Das Bundesamt für Justiz nimmt dabei die Aufgabe wahr, Ordnungsgelder gegen jene Unternehmen zu verhängen, die dieser Pflicht zur Offenlegung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Laut eigener Aussage des Bundesamts hat sich die Offenlegungskultur in Deutschland dadurch bereits maßgeblich verbessert.

In einer aktuellen Pressemeldung konstatiert das Bundesamt für Justiz nunmehr, dass man in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gegen solche Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2019 am 31.12.2020 endet, vor dem 01.03.2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten werde. Weiterlesen

Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse – noch viel Luft nach oben

Angabe der Restrukturierungs-Aufwendungen im DAX ist lückenhaft

Die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse ist eines der Ziele von Investoren. Um dies zu erreichen, hat die DVFA (Deutsche Vereinigung für  Finanzanalyse und Asset Management) zwölf Empfehlungen herausgegeben, die dies ermöglichen sollen. Eine davon ist die Angabe der absoluten Höhe der Restrukturierungs-Aufwendungen im Jahresabschluss. Die Angabe ist allerdings freiwillig. Weiterlesen

Bestätigungsvermerke Prüfungssaison 2020: Es bleibt spannend

Dem Bestätigungsvermerk kommt in diesem Jahr eine besondere Bedeutung zu. Vor allem das Datum der Erteilung ist mitunter so entscheidend wie noch nie zuvor. Dies zeigt ein Blick in Geschäftsberichte, die bereits im Januar oder Februar 2020 erteilt wurden. Hinweise auf Bestandsgefährdung durch die durch den Corona-Virus ausgelöste Wirtschaftskrise finden sich bisher noch eher selten. Bei Gerry Weber beispielsweise – dem Modeunternehmen, das sich bis Ende 2019 in Insolvenz befand und Anfang 2020 einen Neuanfang startete. Weiterlesen