Wegfall der Isolationspflicht bei Corona-Infizierten – Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen sind zu beachten?

Am 16.11.2022 ist in Bayern die Isolationspflicht für Corona-Infizierte abgeschafft worden, Baden-Württemberg, Hessen und Schleswig-Holstein wollen zeitnah folgen. Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen hat das und wie ist das zu bewerten?

Hintergrund

Auf Basis des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) müssen sich nach den Länderregelungen Corona-Infizierte nach einem positiven Test bislang mindestens fünf Tage in häusliche Insolation begeben, so lange bis sie mindestens 48 Stunden symptomfrei sind, insgesamt maximal bis zu zehn Tagen. In diesem Fall wird unter den Voraussetzungen des § 56 IfSG eine Verdienstausfallentschädigung gezahlt. In der betrieblichen Praxis führt bei insgesamt rückläufigem Infektionsgeschehen, die staatlich angeordnete Isolationspflicht zu erheblichen personellen Problemen in Unternehmen, Betrieben und Einrichtungen, weil – abgesehen von der Homeoffice-Möglichkeit – Arbeitnehmer selbst dann nicht arbeiten dürfen, wenn sie keine Krankheitssymptome aufweisen.

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Rolle rückwärts: Keine freiwillige Isolations- und Quarantäne ab 1.5.2022

Ab 1.5.2022 sollten die bislang sehr strengen Isolations- und Quarantäneregelungen bei Corona-Infektionen gelockert werden, nachdem sich die Gesundheitsminister von Bund und Ländern am 4.4.2022 geeinigt haben. Damit sollte den Lockerungen der bisherigen Corona-Einschränkungen entsprochen werden.

Aber nur einen Tag später erklärt der Bundesgesundheitsminister: Rolle rückwärts!

Hintergrund

Ich habe berichtet: Nach dem geänderten Infektionsschutzgesetz (IfSG, BGBl 2022 I S. 466) endeten mit dem 2.4.2022 die meisten Corona-Beschränkungen, nur die Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern machen bislang von den sog. Hotspot-Regelungen Gebrauch, die weiterhin flächendeckende Corona-Einschränkungen wie Maskenpflicht oder Zugangsbeschränkungen erlauben. Gleichzeitig mit den weitreichenden Lockerungen hat der Bund aber an den strengen Isolations- und Quarantäneregelungen nach §§ 28 Abs. 1 S.1;  30 Abs. 1 S.2 IfSG festgehalten, die in der Umsetzungspraxis bei steigenden Infektionszahlen zu erheblichen Personalausfällen geführt haben.

Was ändert sich jetzt (nicht)?

Für Kontaktpersonen von Menschen mit einer Corona-Infektion soll es nun ab dem 1. Mai eine verkürzte und freiwillige Isolation oder Quarantäne geben, nicht aber für Infizierte selbst; für diese Gruppe bleibt es bei den strikten Isolationsregeln, die von den Gesundheitsämtern anzuordnen sind. Kontaktpersonen sollen sich stattdessen selbst regelmäßig testen. Für infizierte Beschäftigte in Gesundheits- oder Pflegeeinrichtungen soll die Absonderung ebenfalls weiter vom Amts wegen angeordnet werden und erst nach fünf Tagen nach einem negativem Schnell- oder PCR-Test enden. Alle Corona-Infizierten müssen also auch weiterhin in Isolation bleiben – nach fünf (bislang: sieben) Tagen soll ab 1.5.2022 die Möglichkeit bestehen, sich freizutesten.

Aus dem ursprünglichen Plan, nach dem bei einer Corona-Infektion ab 1.5.2022 nur noch eine „dringende Empfehlung“ für eine fünf Tage lange Isolation Infizierter gelten sollte, wird also nichts. Denn der Bundesgesundheitsminister hat es sich einen Tag später wieder anders überlegt: Rolle rückwärts, um den Kritikern zu entsprechen, die sich mahnend gegen Freiwilligkeit und gegen das „Prinzip der Durchseuchung“ ausgesprochen haben. Weiterlesen