Betreiber von Internet-Plattformen droht für nicht abgeführte Umsatzsteuer ihrer Händler die Haftung. Liegt dem Marktplatzbetreiber jedoch eine Bescheinigung des Finanzamtes vor, dass der entsprechende Anbieter in Deutschland steuerlich erfasst ist, entfällt diese Haftung grundsätzlich. Da die Haftungsregelung für Händler aus dem EU-Wirtschaftraum ab 1.10.2019 greift, ist jetzt Eile bei der Registrierung geboten. Weiterlesen
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Update: Umsatzsteuerhaftung beim Internethandel – BMF schafft übergangsweise Erleichterung bis 15.4.2019
Durch das sog. „JStG 2018“ vom 11.12.2018 (BGBl 2018 I S. 2338) wurden § 22f UStG (Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes) und § 25e UStG (Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz) in das UStG eingefügt. Zudem wurde in § 27 UStG (Allgemeine Übergangsvorschriften) ein neuer Abs. 25 eingefügt. Die wesentlichen Grundsätze dieser Neuregelungen hat das BMF unlängst in einem Schreiben vom 28.1.2019 (III C 5 – S 7420/19/10002 :002) erläutert. Dieses Schreiben hat das BMF nunmehr ergänzt (21.2.2019 – III C 5 – S 7420/19/10002: 002). Weiterlesen
Update: Umsatzsteuerhaftung beim Internethandel – Neuer BMF-Erlass regelt Detailfragen
Durch das sog. „JStG 2018“ vom 11.12.2018 (BGBl 2018 I S. 2338) wurden § 22 f UStG (Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes) und § 25e UStG (Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz) in das UStG eingefügt. Zudem wurde in § 27 UStG (Allgemeine Übergangsvorschriften) ein neuer Abs. 25 eingefügt. Die wesentlichen Grundsätze dieser Neuregelungen erläutert jetzt das BMF in einem neuen Schreiben vom 28.1.2019 (III C 5 -S 7420/19/10002 :002). Es soll in Kürze im BStBl veröffentlicht werden.
Aufzeichnungspflichten (§ 22 f UStG)
Zusätzlich zu den Grundaten des § 22 Abs.1 S.1 UStG (Namen und vollständige Anschrift des liefernden Unternehmers; StNr.; USt-IdNr.; Beginn und Enddatum der Gültigkeit einer erteilten Bescheinigung) sind nach dem BMF-Schreiben zusätzlich Ort der Beförderung oder Versendung sowie Bestimmungsort, ferner Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes (§ 3 Abs. 5a bis 8 UStG), bei Nicht-Unternehmern zur Wohn- und Meldeadresse zusätzlich das Geburtsdatum aufzuzeichnen. Für alle Aufzeichnungen gilt eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist (§§ 146, 147 Abs.1 Nr.1, Abs. 3 S.1 AO).
Bescheinigung über die steuerliche Erfassung (§ 22 f Abs. 1 UStG)
Bereits mit BMF-Schreiben v. 17.12.2018 (BStBl 2018 I S.1429) hatte das BMF über die im Bescheinigungsverfahren nach § 22 f Abs. 1 UStG im Antragswege zu verwendenden Vordruckmuster (USt 1 Tj) informiert. Im neuen Schreiben vom 28.1.2019 klärt das BMF nun weitere Details der im Antragsverfahren zu beachtenden Angaben, der Geltungsdauer der Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 UStG (Befristung bis 31.12.2021) und die Nachweispflichten des Marktplatzbetreibers, wenn der liefernde Unternehmer im Inland keine steuerbaren Umsätze (etwa nach § 3c Abs. 3; § 3 Abs. 8 UStG) ausführt und deshalb keine Bescheinigung nach § 22 f UStG erforderlich ist.
Wichtig: Auch für Kleinunternehmer (§ 19 UStG) gelten die Bescheinigungsvorschriften. In Verlustfällen wird dem Unternehmer eine Ersatzbescheinigung erteilt. Unternehmer ohne (Wohn-)Sitz oder Geschäftsleitung im Inland müssen einen Empfangsbevollmächtigten im Inland benennen. Weiterlesen
Internethandel auf Online-Plattformen: Registrierungsverfahren nimmt Fahrt auf
Am 1.1.2019 ist das neue „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (ursprünglich JStG 2018) in Kraft getreten (Gesetz v. 14.12.2018, BGBl 2018 I S. 2338). Es betrifft Betreiber von elektronischen Marktplätzen. Demnach müssen Internethändler von einer Onlineplattform ausgeschlossen werden, wenn diese keine Umsatzsteuerregistrierung vorweisen können. Geschieht dies nicht, haftet der Marktplatzbetreiber für den Umsatzsteuerausfall. Ab 1.3.2019 können Marktplatzbetreiber in Haftung genommen werden, sollten die Händler gegen die Vorgaben verstoßen und nicht vom Marktplatz entfernt werden.
Das bedeutet konkret: Online-Marktbetreiber, wie bspw. Amazon oder Ebay, sind nun selbst in der Pflicht, die Umsatzsteuerzahlung ihrer Händler sicherzustellen. Nur wenn sie dem Finanzamt eine Bescheinigung über die steuerliche Registrierung ihrer aktiven Verkäufer vorlegen, entfällt eine Haftung. Ab 2021 sollen die Betreiber die Umsatzsteuer der Online-Verkäufer automatisch an das zuständige Finanzamt abführen. Weiterlesen
Umsatzsteuerbetrügern beim Internethandel wird das Handwerk gelegt – Bundesrat stimmt zu
In seiner Sitzung vom 23.11.2018 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet – ehemals JStG 2018 – unverändert zugestimmt. Damit ist amtlich: Ab Januar 2019 schiebt der Gesetzgeber dem Umsatzsteuerbetrug durch Online-Händler, vor allem aus Ländern außerhalb der EU, einen Riegel vor. Marktplatzbetreiber im Internet haften für Händler, die Umsatzsteuern nicht abführen. Der Missbrauch, vornehmlich durch asiatische Händler, hat stark zugenommen Das führt zu einer Wettbewerbsverzerrung und benachteiligt steuerehrliche deutsche Händler, denn diese müssen ihre Waren mit 19 Prozent Umsatzsteuer anbieten, die sich illegal agierende Konkurrenten aus Drittländern gern sparen. Durch diese Betrugsmasche gehen dem Fiskus rund eine Milliarde Euro an Umsatzsteuer verloren.
Beim Bescheinigungsverfahren noch einmal nacharbeiten
Die im Gesetz enthaltenen Neuregelungen zur Umsatzsteuer im E-Commerce sind deshalb im Grundsatz positiv zu bewerten; sie sind ein richtiger Schritt nach vorn. Allerdings wirbt die Unternehmenswirtschaft zu Recht für ein einfaches, digitales Nachweisverfahren. Hierfür benötigt die Finanzverwaltung im Rahmen der digitalen Transformation allerdings noch Zeit. Bis dahin gibt es den Nachweis steuerlicher Zuverlässigkeit der Online-Händler leider nur in Papierform (§ 22 f Abs. 1 S. 2 UStG-neu). Der Beginn des Datenabrufverfahrens zur elektronischen Abfrage der Daten nach § 22 f Abs. 1 S. 6 UStG-neu wird zu einem späteren Zeitpunkt durch ein BMF-Schreiben mitgeteilt (§ 27 Abs. 25 S. 1 UStG-neu). Wann genau dies passieren, ist derzeit ungewiss. Weiterlesen
Amazon & Co: Verhinderung von Umsatzsteuerausfällen beim Warenhandel auf Internetplattformen beschlossen
Betreiber elektronischer Marktplätze ermöglichen Unternehmen im Inland, in der Europäischen Union oder Drittländern, im Internet Waren anzubieten oder zu verkaufen. Allerdings kommt es dabei verstärkt zur Umsatzsteuerhinterziehung, insbesondere im Warenhandel aus Drittländern. Ich habe bereits berichtet: Das ursprünglich als „JStG 2018“ bezeichnete Gesetz will Umsatzsteuerausfälle beim Warenhandel auf elektronischen Marktplätzen verhindern. Betreiber von elektronischen Marktplätzen sollen deshalb bestimmte Nutzerdaten aufzeichnen, ferner für entstandene, jedoch nicht abgeführte Umsatzsteuer aus den auf ihrem elektronischen Marktplatz ausgeführten Umsätzen in Haftung genommen werden. Die soll insbesondere dann gelten, wenn Unternehmer, die im Inland steuerpflichtige Umsätze erzielen und hier steuerlich nicht registriert sind, auf ihrem Marktplatz Waren anbieten.
Gesetz vom Finanzausschuss beschlossen
Jetzt wurde der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines „Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet“ – ehemals JStG 2018 – (BT-Drucks. 19/4455, 19/4858) mit Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD vom BT-Finanzausschuss am 07.11.2018 final beschlossen (BT-Drucks. 19/5595). Die abschließende Zustimmung des Bundesrates dürfte nur noch Formsache sein, das Gesetz kommt also. Weiterlesen