Abermalige Änderungen im Insolvenzrecht unter Dach und Fach

Am 28.10.2022 hat der Bundesrat den Beschlüssen des Bundestages vom 21.10.2022 zur abermaligen Änderung des Insolvenzrechts zugestimmt, um in der Energiekrise einem Anstieg von Unternehmensinsolvenzen zu begegnen.

Hintergrund

Bereits während der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber mit dem sog. Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz die Antragsfristen bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit modifiziert, um angesichts der coronabedingten Umsatzausfälle und Liquiditätsprobleme einen sprunghaften Anstieg der Unternehmensinsolvenzen zu verhindern.

Was ändert sich im Insolvenzrecht?

Im parlamentarischen Verfahren wurde der Gesetzentwurf zur Abschaffung des Güterrechtsregisters im federführenden Rechtsausschuss um sanierungs- und insolvenzrechtliche Regelungen ergänzt, um auf die aktuelle Situation auf den Energie- und Rohstoffmärkten zu reagieren. Die Regelungen gehen zurück auf das dritte Entlastungspaket der Bundesregierung. Weiterlesen

Liquiditätsprognose in der Corona-Krise

Entwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts sorgt für Glaskugellesen

Die Wirtschaft befindet sich wieder im Lockdown. Zumindest teilweise. Einige Branchen leiden massiv unter den Einschränkungen im Zuge der Corona-Pandemie. So traurig es ist, aber einige Unternehmen werden im nächsten Jahr Insolvenz anmelden. Derzeit gelten hierfür noch bis zum 31. Dezember 2020 einige Ausnahmeregelungen.

Restrukturierungs- und Sanierungsmaßnahmen können helfen, Insolvenzen zu vermeiden. Dazu hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf veröffentlicht, den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts. Dies soll Unternehmen dabei unterstützen, Krisen und finanzielle Schieflagen rechtzeitig zu erkennen und entgegen zu steuern. Dies wäre auch bereits in der Vergangenheit hilfreich gewesen. Die Idee einer Liquiditätsprognose ist hilfreich, allerdings ist der Zeithorizont zu lange. Weiterlesen

Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts – besser aus einem Guss!

Mit dem Referentenentwurf des BMJ soll die Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie (EU) 2019/1023 vom 20.6.2019 (ABl 2019 Nr. L 172 S. 18) in deutsches Recht umgesetzt werden. Außerdem soll mit Blick auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie eine Fortentwicklung des geltenden Insolvenzrechts erfolgen. Besser wäre jetzt eine schnelle Reform des Insolvenzrechts „aus einem Guss“.

Hintergrund

Nach geltendem Recht fehlt es in Deutschland bislang an konkreten verfahrensrechtlichen Vorgaben für die Durchführung und Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens. Angesichts der Corona-Pandemie und ihren wirtschaftlichen Folgen besteht eine besondere Verantwortung für den Erhalt der von Insolvenz bedrohten Unternehmen. Es besteht die Gefahr, dass nach Ablauf der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Fälle der Zahlungsunfähigkeit zum 30.9.2020 und für Fälle der Überschuldung zum 31.12.2020 durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) durchaus mit einer steigenden Zahl von Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage gerechnet werden kann. Noch nicht erledigt ist auch der Gesetzentwurf zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens. Das neue Sanierungs- und Insolvenzrecht soll bereits zum 1.1.2021 in Kraft treten.

Wie ist der aktuelle Gesetzgebungssachstand im Insolvenzrecht? Weiterlesen

Restschuldbefreiung im Insolvenzrecht wird neu geregelt

Der Bundestag hat am 9.9.2020 in erster Lesung über einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens debattiert und ihn zur weiteren Beratung in den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen (BT-Drs. 19/21981). Überschuldete Unternehmen und Verbraucher sollen schneller aus der Insolvenz herauskommen. Weiterlesen

Gesetz zur Abmilderung der Corona-Folgen im Insolvenzrecht beschlossen!

Nach dem Bundestag (BT-Drs. 19/18110 v. 25.3.2020) hat jetzt auch der Bundesrat dem Gesetzespaket zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie zugestimmt. Mit dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ wird jetzt auch die Fortführung von Unternehmen unterstützt, die infolge von Corona insolvent geworden oder in eine bedrohliche, wirtschaftliche Schieflage geraten sind. Es ist nicht zu erwarten, dass der Bundesrat hiergegen am 27.3.2020 noch Einspruch erhebt – gut so!

Hintergrund

Über die gravierenden wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie habe ich mehrfach berichtet. Trotz staatlicher, finanzieller Rettungsschirme, trotz staatlicher Kredit- und Zuschussprogramme auf Bundes- und Landesebene sind viele, an sich kerngesunde Unternehmen in ihrer Existenz bedroht: Geraten Unternehmen infolge der Corona-Pandemie in Insolvenz, können nicht nur Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen (§ 14 InsO); auch die Geschäftsführer von haftungsbeschränkten Unternehmen sind zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet. Diese Pflicht ist straf- und haftungsbewehrt. Weitere Haftungsgefahren resultieren aus gesellschaftsrechtlichen Zahlungsverboten bei eingetretener Insolvenzreife (§ 64 S. 1 GmbHG, § 92 Abs. 2 S. 1 AktG, § 130a Abs. 1 S.1,  § 177a S. 1 HGB und § 99 S. 1 GenG). Auch die Vereinsvorstände unterliegen haftungsbewehrten Insolvenzantragspflichten (§ 42 Abs. 2 BGB).

Zielsetzung des Änderungsgesetzes im Insolvenzrecht

Ziel des „Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ (vom 25.3.2020, BT-Drs.19/18110)  ist es, die Fortführung von Unternehmen zu ermöglichen und zu erleichtern, die infolge der Corona-Krise insolvent geworden sind oder wirtschaftliche Schwierigkeiten mit Insolvenzrisiko haben. Weiterlesen

Insolvenz – Welchem Unternehmensteil ist ein Vorsteuererstattungsanspruch zuzurechnen?

Bedingt durch die Erfordernisse des Insolvenzrechts besteht das Unternehmen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus mehreren Unternehmensteilen; es ist zwischen dem vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil, der Insolvenzmasse und dem insolvenzfreien Vermögen zu unterscheiden. Doch welchem Unternehmensteil ist ein Vorsteuererstattungsanspruch zuzurechnen?

Mit der Frage der Festsetzung entstandener Vorsteuererstattungsansprüche im Zeitraum der Insolvenzverwaltung musste sich das Finanzgericht (FG) Münster befassen (5 K 166/19 U). Weiterlesen