Der Bundestag hat am 10.9. 2020 in erster Lesung einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes – COVInsoAG- (BT-Drs. 19/22178) beraten.
Hintergrund
Durch das COVInsAG, das Bestandteil Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (v. 27.3.2020, BGBl. I S. 569) ist, ist diese Pflicht rückwirkend ab 1.3.2020 bis zum 30.9.2020 ausgesetzt worden. Auch das Recht der Gläubiger, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens für zahlungsunfähige oder überschuldete Schuldner zu beantragen (so genannte Gläubigerfremdanträge oder Fremdanträge) gilt für Anträge, die zwischen dem 28.3. und 28.6.2020 gestellt worden sind, das Insolvenzverfahren nur dann eröffnet wird, wenn der Insolvenzgrund bereits am 1.3.2020 vorlag (§ 3 COVInsAG). Ziel dieser Sonderregelung ist es, die Fortführung von Gesellschaften zu ermöglichen, die durch die COVID-19-Pandemie in eine finanzielle Schieflage geraten sind und ohne dieses Gesetz insolvent wären. Ihnen soll die Zeit gegeben werden, staatliche Hilfen in Anspruch zu nehmen und mit Gläubigern und Kapitalgebern Finanzierungsvereinbarungen (z. B. Darlehen) und Sanierungsabreden (z. B. Schuldenschnitte) zu verabreden, um die wirtschaftliche Schieflage in den Griff zu bekommen. Weiterlesen