Am 30.4.2021 endete die durch das CovInsAG mit Rücksicht auf die Corona-Krise geltende Aussetzung der Insolvenzantragsfrist bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Was Schuldner und Gläubiger jetzt beachten sollten.
Kurz zum Hintergrund
Bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit besteht nach § 15 a InsO, § 42 Abs. 2 BGB eine gesetzliche Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrags beim zuständigen Insolvenzgericht. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch das CovInsAG wurde letztes Jahr als Hilfsmaßnahme für die von der Corona-Krise getroffenen Unternehmen eingeführt. Seit Oktober war der Anwendungsbereich eingeschränkt und galt nur noch in Fällen, in denen zwar eine Überschuldung, aber noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten war. Im Januar 2021 erfolgte dann eine Verlängerung und Begrenzung – allerdings für beide Insolvenzgründe -, wenn die Unternehmen einen Anspruch auf Corona-Finanzhilfen haben, deren Auszahlung noch aussteht und die Hilfen zur Abwendung der Insolvenz geeignet sind (§ 1 Abs. 3 S. 1, 2 CovInsAG).
Insolvenzantragspflicht nur unter Einschränkungen ausgesetzt
Auch unter Geltung des CovInsAG war die Insolvenzantragspflicht allerdings nur unter Einschränkungen ausgesetzt: Weiterlesen