EuGH stärkt Rechte von Pauschalreisenden bei Insolvenz des Reiseveranstalters

Nach einem aktuellen EuGH-Urteil ist die Absicherung gegen die Insolvenz des Pauschalreiseveranstalters auch dann anwendbar, wenn der Reisende aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände von der Reise zurücktritt (EuGH, Urteil v. 29.7.2024, C-771/22 und C-45/23).

Hintergrund

Während der Corona-Pandemie sind in vielen Fällen Reisende, die vor Ausbruch der Pandemie eine Reise gebucht hatten, wegen der mit der Pandemie verbundenen Reiseeinschränkungen von der Reise zurückgetreten und verlangten den vollen Reisepreis vom Veranstalter zurück. In einigen Fällen hat der coronabedingte Schaden bei den Reiseveranstaltern auch zur Insolvenz geführt. Der EuGH hat jetzt entschieden, welche Rechte Pauschalreisenden in solchen Fällen zustehen.

Sachverhalt im Streitfall

2020 traten Reisende in Österreich und in Belgien wegen der Covid-19-Pandemie von ihren Pauschalreisen nach Gran Canaria bzw. in die Dominikanische Republik zurück. Nach der Insolvenz ihrer Reiseveranstalter begehren sie von deren Versicherern die Erstattung der von ihnen getätigten Reisezahlungen. Die Versicherer verweigerten diese Erstattungen mit der Begründung, dass sie nur das Risiko versichert hätten, dass die Reise wegen der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht durchgeführt werde. In den vorliegenden Fällen seien die Reisen aber nicht durchgeführt worden, weil die Reisenden von ihnen coronabedingt zurückgetreten seien. Der Veranstalter sei erst später insolvent geworden.

Das österreichische und das belgische Gericht, die mit den Ausgangs-Rechtsstreitigkeiten befasst sind, haben den EuGH um die Auslegung der EU-Richtlinie über Pauschalreisen (RL 2015/2302) ersucht. Diese Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass Reiseveranstalter Sicherheit für die Erstattung aller von Reisenden oder in deren Namen geleisteten Zahlungen leisten, sofern die betreffenden Leistungen infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht erbracht werden.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH (v.29.7.2024 – C 771/22 und C 45/23) hat entschieden, dass die den Reisenden gewährte Absicherung gegen die Insolvenz des Pauschalreiseveranstalters auch dann anwendbar ist, wenn ein Reisender aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände von seiner Reise zurücktritt und der Reiseveranstalter nach diesem Rücktritt insolvent wird; dass setzt allerdings voraus, dass der Reisende vor der Insolvenz keine vollständige Erstattung der getätigten Zahlungen erhalten hat, worauf er einen Anspruch hat. Weiterlesen

Watchmaster – Millionenraub als Grund für Insolvenz?

Einblick in die veröffentlichten Bilanzen offenbaren „Gewinndiebstahl“

Sie haben die Meldung vielleicht auch gelesen: Der Onlinehändler Watchmaster, der mit gebrauchten Uhren handelt, hat Insolvenz angemeldet. Der Grund? Es wurden Uhren im Wert von mehreren Millionen Euro gestohlen. Doch bereits in der Vergangenheit sahen die Bilanzen alles andere als rosig aus.

Ein Blick in den Bundesanzeiger verrät: Die letzte veröffentlichte Bilanz stammt aus dem Jahr 2020. Nicht verwunderlich, denn für die Veröffentlichung der Zahlen von 2021 hat das Start-up bis Ende dieses Jahres Zeit. Als Onlinehändler war Watchmaster jedenfalls nicht vom Lockdown während der Pandemie betroffen. Ich würde eher annehmen, dass Watchmaster davon profitiert hat wie auch viele andere Onlinehändler während dieser Zeit.

Einblicke in den Lagebericht

Zu den Marktgegebenheiten ein kleiner Auszug aus dem Lagebericht 2020: Weiterlesen

Abermalige Änderungen im Insolvenzrecht unter Dach und Fach

Am 28.10.2022 hat der Bundesrat den Beschlüssen des Bundestages vom 21.10.2022 zur abermaligen Änderung des Insolvenzrechts zugestimmt, um in der Energiekrise einem Anstieg von Unternehmensinsolvenzen zu begegnen.

Hintergrund

Bereits während der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber mit dem sog. Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz die Antragsfristen bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit modifiziert, um angesichts der coronabedingten Umsatzausfälle und Liquiditätsprobleme einen sprunghaften Anstieg der Unternehmensinsolvenzen zu verhindern.

Was ändert sich im Insolvenzrecht?

Im parlamentarischen Verfahren wurde der Gesetzentwurf zur Abschaffung des Güterrechtsregisters im federführenden Rechtsausschuss um sanierungs- und insolvenzrechtliche Regelungen ergänzt, um auf die aktuelle Situation auf den Energie- und Rohstoffmärkten zu reagieren. Die Regelungen gehen zurück auf das dritte Entlastungspaket der Bundesregierung. Weiterlesen

Organschaft und Insolvenz – BMF ändert eigene Anweisung kurzfristig

Ich habe an dieser Stelle schon häufiger den Zustand des Umsatzsteuerrechts kritisiert. Ob Gesetzgeber, Finanzverwaltung oder Finanzgerichte: Jeder trägt seinen Teil zum Chaos bei. Dabei ist ein funktionsfähiges Umsatzsteuerrecht für unsere Wirtschaft von enormer Bedeutung. Aktuell hat es das BMF wieder einmal geschafft, für – weitere – Verwirrung zu sorgen. Worum geht es?

Mit Schreiben vom 4.3.2021 hat das BMF zu der Frage Stellung genommen, ob die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung zur Beendigung der Organschaft führt oder nicht (III C 2 – S 7105/20/10001 :001). Danach gilt: Weder die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger noch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung bei der Organgesellschaft beenden eine Organschaft, wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt, dass ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird sowie eine Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO erlässt. Letztlich setzt das BMF damit das BFH-Urteil vom 27.11.2019 (XI R 35/17) um.

Gerade einmal drei Monate später ist dem BMF aber bewusst geworden, dass die Insolvenzordnung zwischenzeitlich geändert worden ist und sein Schreiben daher – sagen wir einmal „unvollständig“ – war. Weiterlesen

Die Feststellung der Insolvenz in der Corona- Pandemie – ein gesetzgeberisches Meisterwerk?

Täglich bekommt man zu lesen, dass eine verschleppte Pleitewelle drohe und demnächst Tausende von Unternehmen Insolvenz anmelden müssten. Angst besteht vor allem auch bei gesunden Betrieben vor sogenannten Zombie-Unternehmen. Dabei ist gesetzgeberisch sehr viel in Bewegung. Aufgrund einer EU-Richtlinie wurde ein neuer präventiver Restrukturierungsrahmen geschaffen, der in Umsetzung einer europäischen Restrukturierungsrichtlinie einen Katalog an neuen Restrukturierungsinstrumenten enthält und insbesondere eine planmäßige außerinsolvenzrechtliche Restrukturierung ermöglicht.

Nun gilt es allerdings die seit März 2020 bestehende Gesetzgebung näher zu beleuchten, wenn es letztlich darum geht, ob ein Unternehmen Insolvenz anmelden muss oder nicht. Zumindest eines scheint gesichert: Nach aktuellem Stand sind die Insolvenzantragspflichten für alle Unternehmen, die Hilfen aus den staatlichen Förderprogrammen beantragt haben, jedoch noch nicht erhalten haben, bis Ende April 2021 weiterhin ausgesetzt. Zudem besteht großer Konsens darin, dass der Prognosezeitraum für den Insolvenzgrund der Überschuldung (§ 19 InsO) bis Ende des Jahres 2021 von zwölf auf vier Monate reduziert ist, sofern die Überschuldung auf der Corona-Pandemie „beruhe“. Ob es für den Zeitraum danach noch weitere Änderungen gibt, ist wegen dem Bundestagswahlkampf weder wahrscheinlich, noch unwahrscheinlich, mithin ergebnisoffen. Weiterlesen

Update: Vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei coronabedingter Insolvenz

Die Verlängerung der Insolvenzantragsfrist nach § 1 Abs. 3 CovInsAG gilt unter den weiteren Voraussetzungen sowohl bei Überschuldung wie bei Zahlungsunfähigkeit noch bis 30.4.2021. S

ollte angesichts der aktuellen Pandemielage diese Frist nochmals verlängert werden?

Hintergrund

Mit dem COVInsAG wurden nicht die Insolvenzantragstatbestände nach § 15a InsO, § 42 Abs 2 BGB an sich ausgesetzt. Es sollen nur diejenigen unterstützt werden, die pandemiebedingt von einer Insolvenz bedroht sind. Aktuell gilt das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Insolvenzrecht bis zum 30.4.2021. Die Erleichterungen bei der Insolvenzantragspflicht gilt für Schuldner, die einen Anspruch auf Corona-Hilfen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist, dass die Hilfe bis zum 28.2.2021 beantragt wurde oder die Antragstellung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich war, jedoch für die Corona-Hilfsprogramme eine Antragsberechtigung bestand und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist (§ 1 Abs. 3 COVInsAG in der Fassung des Gesetzes vom 15.2.2021 BGBl 2021 I S. 237).

Dispens nur für „überschuldete“ oder auch für „zahlungsunfähige“ Unternehmen?

Zugegeben: die Rechtslage ist kompliziert, die „Raus-Rein-Gesetzgebung“ so verwirrend, dass selbst Experten bisweilen den Überblick verlieren. Weiterlesen

Wenn die Restrukturierung schief geht: Haftungsrisiken und strafrechtliche Risiken

Unverändert hat uns „Corona“ im Griff. Entgegen anderer Länder scheint es in der Europäischen Union allgemein und in Deutschland im Besonderen nicht zu gelingen, mit einer schnellen Impfstrategie ein schnelles Ende der Belastungen zu erreichen. Während in zahlreichen Bereichen der Wirtschaft das Geschäft brummt, darben andere Branchen. Daneben gibt es aber auch immer wieder Unternehmen, die auch ohne „Corona“ in Schwierigkeiten wären.

In vielen Fällen wird versucht, Unternehmen mittels Restrukturierungen wieder auf das Gleis zu setzen. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass ein Scheitern insolvenzrechtliche Haftungsrisiken und strafrechtliche Risiken für die gesetzlichen Vertreter nach sich ziehen kann. In diesem Blog werden beispielhaft einige wichtige Risiken adressiert. Weiterlesen

Insolvenzgefahren in der Corona-Krise: Welche Hilfe Wirtschaftskammern leisten können

Rollt als Folge der wirtschaftlichen Konsequenzen der Corona-Pandemie eine Unternehmens-Pleitewelle auf uns zu? Welche Rolle haben die Wirtschaftskammern IHK und HWK hierbei als Partner der Handwerksbetriebe der Unternehmen in der Krise? Der Versuch einer Antwort.

Hintergrund

Obwohl die Zahlen des Statistischen Bundesamtes noch keine auffällige Steigerung von Unternehmensinsolvenzen haben erkennen lassen, dürfte die Zahl der überschuldeten oder zahlungsunfähigen Unternehmen wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie in Kürze steigen. Umsatzausfälle aufgrund staatlicher Schließungsanordnungen, aber auch verzögerte Auszahlung von staatlichen Corona-Kompensationszahlungen (November- bzw. Dezemberhilfen; Überbrückungshilfen) sind wesentliche Ursachen für diese Befürchtung. Der Gesetzgeber hat hierauf bereits durch die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragsfrist für Unternehmen reagiert (§ 1 Abs.3 COVInsAG), die berechtigt sind Corona-Finanzhilfen zu beantragen und voraussichtlich auch welche bekommen – ich habe berichtet.

Mit dem vom Bundestag am 17.12.2020 beschlossenen SansInsFoG (v. 22.12.2020, BGBl. I 3256, 3292) will der Bund einen Rechtsrahmen schaffen, der es Unternehmen ermöglicht, sich bei drohender, aber noch nicht eingetretener Zahlungsunfähigkeit, außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu sanieren. Eine wichtige Rolle nimmt dabei auch die Einrichtung von „Frühwarnsystemen“ für Unternehmen ein, die in der Krise zur Vermeidung einer Insolvenz helfen können. Weiterlesen

Bundesrat fordert Bundestag zur Verlängerung der Insolvenzantragspflicht auf

Am 31.1.2021 läuft die Aussetzung der verlängerten Insolvenzantragspflicht für solche Unternehmen aus, die Corona-Finanzhilfen im November bzw. Dezember beantragt haben oder antragsberechtigt wären. Jetzt hat der Bundesrat am 18.1.2021 eine Verlängerung dieser Frist gefordert.

Hintergrund

Durch das COVInsAG, das Bestandteil Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (v. 27.3.2020, BGBl. I S. 569) war, wurde die Pflicht zur Insolvenzantragstellung bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit rückwirkend ab 1.3.2020 bis zum 30.9.2020 ausgesetzt. Später sind §§ 1, 2 COVInsoAG geändert worden, indem die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in den Fällen der „Überschuldung“ für den Zeitraum vom 1.10.2020 bis zum 31.12.2020 verlängert wurde (BGBl. I 2020 S. 2016).

Durch Art. 10 des vom Bundestag am 17.12.2020 beschlossenen SansInsFoG (v. 22.12.2020, BGBl. I 3256, 3292) wurde die Aussetzung der Frist für die Insolvenzantragstellung beim Insolvenzgrund der Überschuldung abermals bis verlängert bis 31.1.2021, aber nach § 1 Abs. 3 COVInsAG nur für Schuldner, die staatliche Corona-Hilfeleistungen erwarten können. Voraussetzung ist also, dass diese Unternehmen Anträge auf staatliche Hilfsleistungen im Zeitraum vom 1.11. bis zum 31.12.2020 gestellt haben (November- bzw. Dezember-Hilfen) bzw. aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bisher nicht stellen konnten. Weiterlesen

Insolvenzantragfrist verlängert: Die Insolvenz kann warten…!

Am 17.12.2020 hat der Bundestag Änderungen beim Insolvenzrecht beschlossen, denen der Bundesrat am 18.12.2020 zugestimmt hat; sie sollen ab 1.1.2021 in Kraft treten. In diesem Zuge wird auch die Drei-Wochen-Frist für die Beantragung eines Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung bis 31.1.2021 verlängert. Wie ist das zu bewerten?

Besser wäre jetzt eine schnelle Reform des Insolvenzrechts „aus einem Guss“.

Hintergrund

Nach der Insolvenzordnung (InsO) muss ein Schuldner grundsätzlich innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag beim zuständigen Gericht stellen, wenn Zahlungsfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Die Gefahr von Unternehmensinsolvenzen steigt nach mehr als neun Monaten wirtschaften unter schwierigen Corona-Pandemie-Bedingungen mit mehrfach verhängtem Lockdown, bei dem die Geschäfte schließen müssen und gravierende Umsatzeinbrüche die Folge sind. Wie lange halten das Unternehmen in der aktuellen Situation noch aus, wenn die vom Bund versprochenen schnellen und unbürokratischen Corona-Finanzhilfen ausbleiben?

Fristverlängerung für Insolvenzanträge: Ausnahmevorschriften des COVInsAG

Bereits durch das COVInsAG, das Bestandteil Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (v. 27.3.2020, BGBl. I S. 569) war, ist die Pflicht zur Insolvenzantragstellung bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit rückwirkend ab 1.3.2020 bis zum 30.9.2020 ausgesetzt worden. Um Unternehmen, die bedingt durch die Corona-Pandemie insolvenzgefährdet sind, auch weiterhin die Möglichkeit zu geben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote und im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen zu sanieren und zu finanzieren, wird die Insolvenzantragspflicht weiterhin ausgesetzt (BT-Drs. 19/22178), jedoch nur noch für Unternehmen, die pandemiebedingt „überschuldet“, aber nicht „zahlungsunfähig“ sind. Hierzu sind später §§ 1, 2 COVInsoAG geändert worden, indem die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in den Fällen der Überschuldung für den Zeitraum vom 1.10.2020 bis zum 31.12.2020 verlängert wurde (BGBl 2020 I S. 2016).

Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG)

Änderungen beim Sanierungs- und Insolvenzrecht waren schon länger geplant. Mit dem jetzt am 17.12.2020 vom Bundestag beschlossenen Gesetz soll die Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie (EU) 2019/1023 vom 20.6.2019 (ABl 2019 Nr. L 172 S. 18) in deutsches Recht umgesetzt werden. Außerdem soll mit Blick auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie eine Fortentwicklung des geltenden Insolvenzrechts erfolgen, ich hatte dazu schon im hier im Blog berichtet. Mit dem neuen Gesetz wird die Aussetzung der dreiwöchigen Antragsfrist über den 31.12.2020 hinaus um einen Monat bis 31.1.2021 verlängert, allerdings nur für bestimmte „überschuldete“ Firmen.

Der neue § 1 Abs. 3 COVInsAG sieht jetzt insbesondere vor, dass die Antragspflicht (nur) für solche Unternehmen ausgesetzt wird, die staatliche Hilfeleistungen erwarten können. Voraussetzung ist also, dass diese Unternehmen Anträge auf staatliche Hilfsleistungen im Zeitraum vom 1.11. bis zum 31.12.2020 gestellt haben (November- bzw. Dezember-Hilfen) bzw. aus technischen Gründen bisher nicht stellen konnten.

Worauf Unternehmen jetzt achten müssen

Die Geschäftsleitungen der Unternehmen sollten jetzt bei „Zahlungsunfähigkeit“ die Drei-Wochen-Frist für den Eröffnungsantrag unbedingt beachten. Bei drohender „Überschuldung“ sollten die pandemiebedingten Gründe für die Krise zu Nachweiszwecken unbedingt schriftlich dokumentiert werden. Und schließlich ist zu prüfen, ob ein Antrag auf Auszahlung von staatlichen Hilfen bis zum 31.12.2020 (oder im Verlängerungszeitraum für die November-/Dezemberhilfe bis 31.1.2021) gestellt wird, um auch den Aufschub der Insolvenzantragsfrist bei Überschuldung noch bis zum 31.01.2021 nutzen zu können.

Bewertung der Fristverlängerung

Zugegeben: Die offiziellen Insolvenzzahlen spiegeln derzeit noch nicht die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie wider: Ende Juli 2020 verzeichnete das Statistische Bundesamt mal gerade 1369 Insolvenzanträge, das entspricht einem Rückgang gegenüber dem Vorjahr von 16,9 Prozent, bezogen auf die ersten sieben Monate im Jahr 2020 ein Minus von 7,8 Prozent.

Allerdings darf nicht übersehen werden, dass staatliche Transferleistungen, wie das Kurzarbeitergeld oder Corona-Finanzzuschüsse, etliche Unternehmen am Leben halten, . wegen der verzögerten Auszahlung von November-/Dezemberhilfen sowie Überbrückungshilfen vermutlich auch noch Anfang des Jahres 2021.

Aber was passiert, wenn diese Corona-Zuschussprogramme beendet sind?  Dann ist von einer Marktbereinigung auszugehen, weil viele Unternehmen nicht mehr das werden aufholen können, was sie während Lockdown-Zeiten an Boden verloren haben. So betrachtet wird die Verlängerung der Antragsfrist bis Ende Januar für viele zu einer „Galgenfrist“ – leider!

Quellen