Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 20.05.2022 ihre nicht haltbare Meinung aufgegeben, dass eine zu spät abgegebene Zusammenfassende Meldung (ZM) die finale Steuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferungen zur Folge hat:
Hintergrund
Durch Einführung der Quick Fixes zum 01.01.2020 hat der Gesetzgeber bei der Umsetzung des Art. 138 Abs. 1a MwStSystRL die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG neu gefasst.
Demnach gilt die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a UStG) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat. Zusätzlich verweist der Gesetzgeber in Satz 2 auf die Vorschrift des § 18a Abs. 10 UStG. Diese Vorschrift wiederum verpflichtet den Unternehmer, eine fehlerhafte ZM innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Fehlers zu korrigieren. Weiterlesen