Am 12.12.2019 ist das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften verabschiedet worden (BGBl 2019 I S. 2451). Unter anderem wurden zum 1.1.2020 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung in § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG sowie für deren Steuerfreiheit in § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG geändert.
Erfreulicherweise hat das BMF die zunächst extrem scharfen Voraussetzungen in einem Punkt ein klein wenig gelockert (BMF-Schreiben vom 9.10.2020, III C 2 – S 7112/19/10001 :001).
Es gilt:
Eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung liegt nur dann vor, wenn der Abnehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. verwendet. Der Begriff „Verwendung“ einer USt-IdNr. setzt ein positives Tun des Leistungsempfängers, in der Regel bereits bei Vertragsabschluss, voraus. Er muss also handeln. Aber: Die nachträgliche Verwendung einer im Zeitpunkt der Lieferung gültigen USt-IdNr. durch den Abnehmer entfaltet für Zwecke der Steuerbefreiung Rückwirkung.
Doch beachten Sie: Weiterlesen