Am 25.10.2022 ist die Verkündung der vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossenen gesetzlichen Regelung zur sog. Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr. 11 c EStG) im Bundesgesetzblatt (BGBl 2022 I S. 1743) erfolgt. Was sollten Arbeitgeber jetzt beachten?
Hintergrund
Spätestens mit Beginn des russischen Angriffskrieges in der Ukraine sind die Lebenshaltungskosten in Deutschland dramatisch angestiegen, insbesondere verursacht durch den Energiekostenanstieg. Um die Inflation zu dämpfen, hat die Bundesregierung neben anderen Entlastungsmaßnahmen wie der Energiekostenpauschale auch eine gesetzliche Regelung für eine steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie auf den Weg gebracht. Ich habe im Blog bereits berichtet. Nach den Beschlüssen von Bundestag und Bundesrat ist das Gesetz jetzt verkündet und in damit in Kraft getreten.
Was gilt ab sofort?
- Steuer- und sozialversicherungsabgabenfrei bleiben zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen, zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 Euro.
- Wichtig: Die zusätzliche Prämie kann auch in mehreren Teilbeträgen verteilt vom Arbeitgeber gezahlt werden. Das bedeutet, dass ein Arbeitgeber je nach seiner Leistungsfähigkeit und Liquidität den zusätzlichen Betrag auch auf mehrere Veranlagungszeiträume verteilen kann, etwa je eine Teilzahlung in 2022, 2023 und 2024, soweit der zulässige Höchstbetrag von insgesamt 3.000 Euro/Mitarbeiter nicht überschritten wird.
- Die Zahlung muss „zusätzlich“ zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Das bedeutet, dass Arbeitgeber nicht einfach einen geschuldeten Gehaltsbestandteil umfunktionieren und als „Prämie“ deklarieren dürfen; in einem solchen Fall entfielen Steuer- und Abgabenfreiheit. Zusätzlich bedeutet also, dass der Arbeitgeber eine finanzielle Leistung „on top“ erbringen muss. Hierbei ist auch darauf zu achten, dass die Zahlung eindeutig mit der Zweckbestimmung „Inflationsausgleich“ oder „Lebenshaltungskostenanstieg“ auf der Gehaltsabrechnung versehen wird. Dies ist erforderlich, um die Sonderzahlung von anderen „Zahlungsextras“ abzugrenzen, die zwar eine ähnliche Zielrichtung haben, aber steuer- und abgabenpflichtig sind (insb. Energiekostenpauschale).
FAQ des BMF in Vorbereitung
Dem Vernehmen nach arbeitet das BMF bereits an neuen FAQ, die alle Detailfragen rund um die neue Inflationsausgleichsprämie beantworten sollen. Damit ist in Kürze zu rechnen, hierzu lohnt ein Blick auf die Internetseiten des BMF.
Quellen
BGBl 2022 I S. 1743