Beschluss des Bundeskabinetts: Inflationsausgleichsprämie für den Bundeskanzler

Das Bundeskabinett hat am 13.7.2023 die Übernahme des Tarifabschlusses für den öffentlichen Dienst für die Beamten des Bundes beschlossen: Auch diese erhalten jetzt eine Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro.

Hintergrund

Ich habe bereits berichtet: Nach der Ergänzung des EStG mit dem neuen § 3 Nr. 11c durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen v. 19.10.2022 (BGBl 2022 I S. 1743) haben Arbeitgeber seit dem 26.10.2022 die Möglichkeit, ihren Beschäftigten bis längstens 31.12.2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen einen Betrag von bis zu 3.000 € steuer- und sozialabgabenfrei zukommen zu lassen (Inflationsausgleichsprämie-IAP). Detailfragen zu den Bezugsvoraussetzungen regeln gesonderte FAQ, die das BMF auf seinen Internetseiten veröffentlicht hat.

Auch Bundesbeamte erhalten jetzt einen Inflationsausgleich

Das Bundesinnenministerium hat am 8.6.2023 einen „Gesetzentwurf zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2023/2024 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)“ vorgelegt. Weiterlesen

Inflationsausgleichsprämie – gut gemeint, schlecht umgesetzt

Warum Diskussionen mit dem Abschlussprüfer vorprogrammiert sind

Nicht nur an der Tankstelle, auch im Supermarkt zeigt sich: Die Inflationsrate in Deutschland war im letzten Jahr ungefähr viermal so hoch wie das gesteckte Ziel der EZB. Bei einer Teuerung von knapp 8 % im Durchschnitt hat die Bevölkerung eine deutlich geringere Kaufkraft.

Der Staat eilte zur Stelle und schuf die Inflationsausgleichsprämie. Steuer- und sozialabgabenfrei. Damit sollen die Preissteigerungen für 2023 und 2024 ausgeglichen werden. Nun ja, das ist an ein paar Voraussetzungen geknüpft. Für die Erstellung des Jahresabschlusses bedeutet die Prämie aber vor allem eines: Viel Verwaltungskram, denn es stellt sich die Frage, ob diese als Aufwand gebucht oder eine Rückstellung gebildet werden muss. Davon abgesehen sind Diskussionen mit den Wirtschaftsprüfern vorprogrammiert, denn diese müssen sich einen Überblick über den Dschungel der umgesetzten Regelungen machen. Aber gut. Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht.

Aufwand oder Rückstellung – worauf es ankommt

Zunächst stellt sich die Frage, ob das Unternehmen dem Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie unterliegt. Dieser sieht einen Anspruch für die Arbeitnehmer auf zwei Inflationsausgleichsprämien vor, bei dem für die Ermittlung der Höhe für den jeweiligen Arbeitnehmer das Bestehen des Arbeitsverhältnisses an den relevanten Stichtagen entscheidend ist. Weiterlesen

Inflationsausgleichsprämie – Mal wieder danebengeschossen?

Hat unser Regierung mal wieder das Ziel verfehlt? Ich muss gestehen, vielleicht ist es mir im Zuge der Jahres-End-Rallye einfach entgangen: Aber ist es korrekt und verfassungskonform, dass Solo-Selbständigen der Zugang zu dieser Prämie und ihren Vorteilen verwehrt bleibt?

Bis zum Ende 2023 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern diese Prämie von bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Als Selbständiger bräuchte ich also eine GmbH, um mich steuerlich mit einem Arbeitnehmer gleichzustellen. Kann das richtig sein? Weiterlesen

Update: Bundesrat verabschiedet Inflationsausgleichsgesetz

Am 25.11.2022 hat der Bundesrat dem vom Bundestag am 11.11.2022 beschlossenen Inflationsausgleichsgesetz zugestimmt, aber auch eine Entschließung gefasst.

Hintergrund

Um die mit der kalten Progression verbundenen schleichenden Steuererhöhungen zu dämpfen, soll das Inflationsausgleichsgesetz für rund 48 Millionen Bürgerinnen und Bürger die Steuerlast an die Inflation anpassen. Weiteres Ziel ist es, Familien zu unterstützen – durch Anhebung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags sowie durch Erhöhung des Kindergeldes. Das Gesetz ist Teil eines dritten Entlastungspakets der Bundesregierung, das Maßnahmen zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen umfasst. Beispielsweise soll der Grundfreibetrag im VZ 2023 auf 10.908 € und in 2024 auf 11.604 € angehoben werden. Der Bundestag hatte das Gesetz Mitte November 2022 mehrheitlich beschlossen.

Entschließung des Bundesrates

Bundesrat hat jetzt den Weg frei gemacht und dem Gesetz am 25.11.2022 zugestimmt. Allerdings hat der Bundesrat auch eine begleitende Entschließung gefasst (BR-Drs. 576/1/22 (B)).

Der Bundesrat weist auf Folgendes hin: Weiterlesen

Update: Gesetz zur Zahlung der Inflationsausgleichsprämie verkündet – Was Arbeitgeber jetzt beachten sollten

Am 25.10.2022 ist die Verkündung der vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossenen gesetzlichen Regelung zur sog. Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr. 11 c EStG) im Bundesgesetzblatt (BGBl 2022 I S. 1743) erfolgt. Was sollten Arbeitgeber jetzt beachten?

Hintergrund

Spätestens mit Beginn des russischen Angriffskrieges in der Ukraine sind die Lebenshaltungskosten in Deutschland dramatisch angestiegen, insbesondere verursacht durch den Energiekostenanstieg. Um die Inflation zu dämpfen, hat die Bundesregierung neben anderen Entlastungsmaßnahmen wie der Energiekostenpauschale auch eine gesetzliche Regelung für eine steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie auf den Weg gebracht. Ich habe im Blog bereits berichtet. Nach den Beschlüssen von Bundestag und Bundesrat ist das Gesetz jetzt verkündet und in damit in Kraft getreten.

Was gilt ab sofort?

  • Steuer- und sozialversicherungsabgabenfrei bleiben zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen, zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 Euro.
  • Wichtig: Die zusätzliche Prämie kann auch in mehreren Teilbeträgen verteilt vom Arbeitgeber gezahlt werden. Das bedeutet, dass ein Arbeitgeber je nach seiner Leistungsfähigkeit und Liquidität den zusätzlichen Betrag auch auf mehrere Veranlagungszeiträume verteilen kann, etwa je eine Teilzahlung in 2022, 2023 und 2024, soweit der zulässige Höchstbetrag von insgesamt 3.000 Euro/Mitarbeiter nicht überschritten wird.
  • Die Zahlung muss „zusätzlich“ zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Das bedeutet, dass Arbeitgeber nicht einfach einen geschuldeten Gehaltsbestandteil umfunktionieren und als „Prämie“ deklarieren dürfen; in einem solchen Fall entfielen Steuer- und Abgabenfreiheit. Zusätzlich bedeutet also, dass der Arbeitgeber eine finanzielle Leistung „on top“ erbringen muss. Hierbei ist auch darauf zu achten, dass die Zahlung eindeutig mit der Zweckbestimmung „Inflationsausgleich“ oder „Lebenshaltungskostenanstieg“ auf der Gehaltsabrechnung versehen wird. Dies ist erforderlich, um die Sonderzahlung von anderen „Zahlungsextras“ abzugrenzen, die zwar eine ähnliche Zielrichtung haben, aber steuer- und abgabenpflichtig sind (insb. Energiekostenpauschale).

FAQ des BMF in Vorbereitung

Dem Vernehmen nach arbeitet das BMF bereits an neuen FAQ, die alle Detailfragen rund um die neue Inflationsausgleichsprämie beantworten sollen. Damit ist in Kürze zu rechnen, hierzu lohnt ein Blick auf die Internetseiten des BMF.

Quellen
BGBl 2022 I S. 1743


Update: Bundesregierung beschließt Inflationsausgleichsprämie

Aus dem Plan wird nun Wirklichkeit: Die Bundesregierung hat am 28.9.2022 Eckpunkte der geplanten Inflationsausgleichsprämie beschlossen. Was das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeutet.

Hintergrund

Ich hatte bereits berichtet (Update: Bundeskabinett beschließt Inflationsausgleichsgesetz – Entlastungseffekt für Unternehmen nicht ausreichend): Nach der steuer- und sozialabgabenfreien Corona-Prämie, die Arbeitgeber bis Ende März 2022 als zusätzliche Zahlung bis zu insgesamt 1.500 Euro an ihre Arbeitnehmer zahlen konnten, hat die Bundesregierung vor dem Hintergrund der vor allem kriegsgetriebenen Inflation, die sich insbesondere in rasant gestiegenen Energiepreisen niederschlägt, eine sog. Inflationsausgleichsprämie ins Spiel gebracht: Arbeitgeber sollen bis zu 3.000 Euro als zusätzliche Prämie zahlen können, der Gesetzgeber will dann für die Steuer- und Abgabenfreiheit sorgen.

Bundeskabinett hat beschlossen

Am 28.9.2022 hat jetzt die Bundesregierung die zuletzt im sog. Dritten Entlastungspaket angekündigte Inflationsausgleichsprämie auf den parlamentarischen Weg gebracht und Eckpunkte fixiert: Weiterlesen

Geplante Inflationsprämie – Viele offene Fragen

Steigende Energiepreise, hohe Inflation: Mit dem inzwischen dritten Entlastungspaket will der Bund die Bürger entlasten, hierbei ist auch eine sog. „Inflationsprämie“ Teil der Planung. Dabei handelt es sich um eine steuer- und sozialabgabenfreie Einmalzahlung bis zu 3.000 Euro von Unternehmen an die Beschäftigten. Aber viele Details sind noch ungeklärt.

Hintergrund

In der Corona-Pandemie blieben Sonderzahlungen von Arbeitgebern bis zu 1.500 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn diese zusätzlich zum Lohn gezahlt wurden. Die Regelung lief bis Ende März 2022. Vor dem Hintergrund der seit dem Russlandkrieg in der Ukraine rasant angestiegenen, vor allem auf steigenden Energiekosten beruhenden Inflation war die Idee einer steuerfreien Einmalzahlung als Inflationsausgleich bereits Anfang Juli 2022 diskutiert worden, jedoch von Gewerkschaftsvertretern und Ökonomen abgelehnt worden.

Im Zuge des am 4.9.2022 politisch angekündigten „Dritten Entlastungspakets“ fordert die Bundesregierung die Unternehmen nun auf, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern „freiwillig“ eine Inflationsprämie zu zahlen. Der Bund erklärt sich bereit, bei zusätzlichen Zahlungen der Unternehmen an ihre Beschäftigten einen Betrag von bis zu 3.000 Euro/Jahr (sog. Inflationsprämie) von der Steuer und den Sozialversicherungsabgaben zu befreien.

Aktueller Sachstand und viele offene Fragen

Am 15.9.2022 trafen sich Vertreter der Bundesregierung mit Arbeitgebern und Gewerkschaften erneut im Rahmen der sogenannten Konzertierten Aktion. Allerdings liegen bislang der federführenden Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) noch immer keine Informationen zur konkreten Ausgestaltung vor. Weiterlesen

Update: Bundeskabinett beschließt Inflationsausgleichsgesetz – Entlastungseffekt für Unternehmen nicht ausreichend

Am 14.9.2022 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz verabschiedet. Die Zielsetzung ist lobenswert, der Abbau der „kalten Progression“ ist aus Sicht der Wirtschaft aber völlig unzureichend.

Hintergrund

Bereits am 10.8.2022 hatte das BMF als Reaktion auf den durch den Ukrainekrieg befeuerten Inflationsanstieg in Deutschland Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgelegt, am 8.9.2022 folgte dann der Referentenentwurf des BMF. Damit sollen inflationsbedingte (steuerliche) Mehrbelastungen zumindest abgemildert werden. Vorgesehen sind Anpassungen des Einkommensteuertarifs und die Erhöhung des Kindergeldes bzw. des Kinderfreibetrags, insbesondere die Effekte der sog. „Kalten Progression“ sollen bei der Einkommensteuer abgemildert werden. Einzelheiten finden Sie in der NWB Online-Nachricht Gesetzgebung | Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz.

Für Wirtschaftsunternehmen wird die „kalte Progression“ nicht wirklich abgebaut

Das jetzt von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Gesetz enthält ein Paket von (steuerlichen) Entlastungsmaßnahmen, von dem rund 48 Millionen Bürgerinnen und Bürger, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner sowie Unternehmerinnen und Unternehmer profitieren sollen. Zudem werden Familien gezielt steuerlich unterstützt, beispielsweise wird eine vierköpfige Familie mit einem Jahreseinkommen von rund 56.000 € um 680 € im Jahr entlastet. Dieses gesetzgeberische Bemühen ist zu begrüßen.

Wie ist nun das Gesetzesvorhaben aus Sicht der Unternehmen aber in Bezug auf den Abbau der kalten Progression zu bewerten?

Für rund 2,3 Mio. Einzelunternehmen und ca. 450.000 Personengesellschaften ist die Einkommensteuer die zentrale steuerliche Belastungsquelle. Weiterlesen

Entwurf für ein Inflationsausgleichgesetz – Erste Bewertung

Das BMF hat am 10.8.2022 Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgelegt. Was ist davon angesichts steigender Lebenshaltungskosten zu halten ?

Hintergrund

Seit Beginn des russischen Krieges in der Ukraine beobachten wir einen deutlichen Inflationsanstieg in ganz Europa, auch in Deutschland; im Juli 2022 lag die Teuerungsrate bei 7,5 Prozent. Ökonomen fürchten einen weiteren Anstieg, wenn befristete Entlastungsmaßnahmen wie Tankrabatt oder 9-Euro-Ticket wieder wegfallen. Mit dem Entwurf eines Inflationsausgleichsgesetzes sollen inflationsbedingte steuerliche Mehrbelastungen ausgeglichen werden, indem die Steuerlast an die Inflationsentwicklung angepasst wird. Hiervon sollen rund 48 Mio. Steuerpflichtige profitieren, mit Ausnahme besonders hoher Einkommen, die mit dem Spitzensteuersatz von 45 Prozent (sog. Reichensteuer) belastet sind.

Welche Eckpunkte beinhaltet der Gesetzentwurf?

Die BMF-Entwürfe sehen insbesondere folgende Eckpunkte vor: Weiterlesen