Datenschutzbeauftragte in den Ländern stehen bislang auf dem Standpunkt, für die Erhebung des (Corona-)Impfstatus bei Beschäftigten durch Arbeitgeber bestehe derzeit keine Rechtsgrundlage. Ist das wirklich so?
Hintergrund
Die Corona-Infektionszahlen gehen aktuell (leider) wieder durch die Decke. Dem Gesundheitssystem droht eine Überlastung. Die Länder reagieren inzwischen wieder mit zunehmender Reglementierung des gesellschaftlichen Lebens in Form von Masken- und Testpflichten sowie Zugangsverschärfungen in Form von 3G- oder 2G-Regeln. Am Arbeitsplatz haben Arbeitgeber seit geraumer Zeit damit zu kämpfen, dass (ungeimpfte) Arbeitnehmer unter Hinweis auf den personenbezogenen Gesundheitsdatenschutz die Auskunft über ihren Impfstatus verweigern.
Auskunftsrecht des Arbeitgebers bislang nur partiell erweitert
Bis September 2021 hatten nur Arbeitgeber in den Gesundheitsberufen ein Fragerecht gegenüber der Belegschaft nach deren Impfstatus (§ 23a IfSG). Durch die Erweiterung des § 36 III IfSG haben Arbeitgeber in den in § 36 Abs. 1, 33 IfSG genannten Einrichtungen für die Dauer einer festgestellten pandemischen Lage von nationaler Tragweite ein Fragerecht in Bezug auf den Impf- und Serostatus. Hierunter fallen Kindertageseinrichtungen und -horte, Schulen oder Heime.
Allgemeines Auskunftsrecht
In allen anderen Bereichen des Arbeitslebens ist die Frage nach dem Impfstatus der Belegschaft derzeit rechtlich heikel. Weiterlesen