Seit vielen Jahren ist die Folgebewertung des Geschäfts- oder Firmenwertes, neudeutsch Goodwill, umstritten. Während nach deutschem Recht unverändert und früher auch nach den IFRS eine planmäßige Abschreibung erforderlich ist bzw. war, gilt in den IFRS heute der sogenannte Impairment-only-Ansatz. Danach wird der Goodwill nicht planmäßig über eine „Nutzungsdauer“ abgeschrieben, sondern muss mindestens einmal jährlich auf seine Werthaltigkeit hin überprüft werden. Ist er nicht mehr werthaltig, muss er außerplanmäßig abgeschrieben werden.
Seit einiger Zeit ist diese Folgebewertung des Goodwills im Rahmen eines sogenannten Post-implementation Reviews in der Diskussion. Der IASB beschäftigte sich hier zuletzt insbesondere mit den Fragen, ob es zusätzlicher Angaben und einer Fortentwicklung und ggf. auch Vereinfachung der Wertermittlungsvorschriften bedarf. Gerade deutsche Kommentatoren stellen immer wieder gerne den Grundansatz als solchen in Frage und treten für die Wiedereinführung der planmäßigen Abschreibung ein. Weiterlesen