Das Bundeskabinett hat am 3.2.2021 ohne weitere Aussprache den Gesetzentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums zur Änderung des IHK-Gesetzes beschlossen (Bundeskabinett – Ergebnisse (bundesregierung.de).
Hintergrund
Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG v. 18.12.1956 BGBl S. 920, zuletzt geändert durch Gesetz v. 22.12.2020 BGBl. I 3256) ist die rechtliche Basis für die Arbeit von 79 IHKn bundesweit, die rund 3,6 Mio. Gewerbetreibende in Deutschland vertreten und auf Bundesebene im DIHK e.V. organisiert sind.
Der DIHK e.V. nimmt als privatrechtlich organisierter Dachverband die Interessen der IHKn und deren Mitglieder auf Bundes- und europäischer Ebene wahr. Die Gesetzesinitiative war erforderlich geworden, nachdem das BVerwG am 14.10.2020 (8 C 23.19) eine IHK zum Austritt aus dem DIHK e.V. verurteilt hatte, weil dessen Organe durch Äußerungen wiederholt die für IHKn allgemein geltenden Kompetenzgrenzen verletzt hatten. Das Urteil ersetzt dabei die Kündigungserklärung der Vereinsmitgliedschaft durch die betroffene IHK (§§ 173 VwGO, 894 ZPO).
Kabinett beschließt Gesetzesreform
Der am 3.2.2021 vom Kabinett beschlossene Gesetzentwurf sieht jetzt eine Konkretisierung des Kompetenzrahmens der IHKn vor (§ 1 Abs. 1, Abs. 5 IHKG) und eines Beschwerdeverfahrens bei Kompetenzverstößen vor (§ 10c IHKG -E).
Einer der Kernpunkte des Gesetzentwurfs ist die Schaffung einer Bundes-IHK als Körperschaft des öffentlichen Rechts, in der die IHKn gesetzliche Mitglieder werden sollen. Zu diesem Zweck soll der DIHK e.V. nach einer Übergangsphase bis 2023 in eine Körperschaft öffentlichen Rechts umgewandelt werden. Weiterlesen