Die Zeit wird knapp: Nur noch bis 31.12.2024 steuerfreie Inflationsausgleichsprämie möglich

Am 31.12.2024 endet die Möglichkeit, Arbeitnehmern eine steuer- und abgabefreie Inflationsausgleichsprämie (IAP) nach § 3 Nr.11c EStG zu zahlen. Worauf Arbeitgeber jetzt noch achten sollten.

Hintergrund

Mit dem sog. dritten Entlastungspaket hat die Ampelkoalition eine Inflationsausgleichsprämie auf den Weg gebracht. Hintergrund waren die gestiegenen Verbraucherpreise und die hohen Energiekosten. Mit der IAP können Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Zeitraum vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 eine Prämie von insgesamt bis zu 3.000 Euro als Inflationsausgleich in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen zu zahlen. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz (v. 19.10.2024, BGBl. I S. 1743), das am 25.10.2022 verkündet worden ist. Detailfragen zu den Bezugsvoraussetzungen regeln gesonderte FAQ, die das BMF auf seinen Internetseiten veröffentlicht hat.

Frist endet unwiderruflich am 31.12.2024

Begünstigt werden Zahlungen ab dem 26.10.2022 bis spätestens zum 31.12.2024, eine Verlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus wird es nicht geben. Auch Prämien, deren Zahlung bereits vor dem Zeitraum beschlossen wurden (also ein vor dem 26.10.2022 bereits zugesagter Zuschuss zum Ausgleich inflationsbedingter Mehrkosten), können begünstigt sein. Entscheidend ist der Zufluss beim Arbeitnehmer. Dieser muss im Begünstigungszeitraum erfolgen.

Der Arbeitnehmer muss wirtschaftlich über das Geld verfügen können, das bedeutet die Kontogutschrift muss erfolgt sein. Es reicht also nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Gehaltsabrechnung für Dezember noch in 2024 erhält, die Kontogutschrift jedoch erst am 2.1.2025 erfolgt. In diesem Fall wäre die IAP steuerpflichtig und zu verbeitragen. Für Arbeitgeber, die eine IAP noch ganz oder teilweise auszahlen wollen, bedeutet das, jetzt schnell zu handeln. Entweder mit der Gehaltsabrechnung für November oder für Dezember 2024, wobei die IAP spätestens am letzten Bankarbeitstag des Jahres gutgeschrieben sein muss.

Worauf ist besonders zu achten?

Alle Fragen rund um die IAP hat das BMF in einem umfangreichen FAQ-Katalog beantwortet, der auf den BMF-Internetseiten verfügbar ist. Wichtige zu beachtende Spielregeln heißen: Weiterlesen

Beschluss des Bundeskabinetts: Inflationsausgleichsprämie für den Bundeskanzler

Das Bundeskabinett hat am 13.7.2023 die Übernahme des Tarifabschlusses für den öffentlichen Dienst für die Beamten des Bundes beschlossen: Auch diese erhalten jetzt eine Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro.

Hintergrund

Ich habe bereits berichtet: Nach der Ergänzung des EStG mit dem neuen § 3 Nr. 11c durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen v. 19.10.2022 (BGBl 2022 I S. 1743) haben Arbeitgeber seit dem 26.10.2022 die Möglichkeit, ihren Beschäftigten bis längstens 31.12.2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen einen Betrag von bis zu 3.000 € steuer- und sozialabgabenfrei zukommen zu lassen (Inflationsausgleichsprämie-IAP). Detailfragen zu den Bezugsvoraussetzungen regeln gesonderte FAQ, die das BMF auf seinen Internetseiten veröffentlicht hat.

Auch Bundesbeamte erhalten jetzt einen Inflationsausgleich

Das Bundesinnenministerium hat am 8.6.2023 einen „Gesetzentwurf zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2023/2024 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)“ vorgelegt. Weiterlesen