Sowohl nach den handelsrechtlichen Regelungen als auch nach den IFRS ist der Rechnungslegung die Fortführung der Unternehmenstätigkeit solange zugrunde zu legen, solange dem keine Fortführungshindernisse entgegenstehen (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB, IAS 1.25 f.). Unter anderem öffentlichkeitswirksame Insolvenzen wie „Wirecard“ haben IAASB und Accountancy Europe veranlasst, über die Fortführungsannahme in Rechnungslegung und Abschlussprüfung nachzudenken.
Ansatzpunkt der Überlegungen ist die Erwartungslücke zwischen den Erwartungen der Abschlussadressaten und den Anforderungen an Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Die angedachten Maßnahmen sollen ggf. der Wissenslücke bei den Adressaten, einer etwaigen Leistungslücke der Abschlussprüfung und ggf. einer Entwicklungslücke der Prüfung im Hinblick auf neue Anforderungen entgegenwirken. Weiterlesen