Fälle, in denen zu beurteilen ist, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, erinnern mich ein beliebtes Ratespiel, das zumeist samstags auf meinem „Haussender“ WDR 2 zu hören ist: Es wird eine Radioreportage eines Fußballspiels aus der Vergangenheit abgespielt und beim Torschuss eines Spielers angehalten. Der Hörer muss dann raten, ob der Schuss zu einem Tor geführt hat oder nicht. Zumeist wird tatsächlich nur geraten und eher selten ist sich ein Hörer sicher. Mir geht es bei Abgrenzungsfragen rund um § 1 Abs. 1a UStG ähnlich.
Ich möchte Ihnen kurz ein aktuelles Urteil des FG Köln vorstellen, das kürzlich rechtskräftig geworden ist. Die Lösung gibt es aber erst später. Zuerst dürfen Sie raten. Hier ist der Sachverhalt etwas verkürzt und leicht abgewandelt:
Ein Geschäftsgrundstück inklusive Hotelinventar wurde bis Ende 2014 zum Zwecke eines Hotelbetriebs verpachtet. Nach Kündigung durch die Pächterin stand die Immobilie leer. Rund eineinhalb Jahre später wird die Immobilie verkauft, und zwar an die M-GmbH. Das Inventar wird zeitgleich an die Betreibergesellschaft M1-GmbH veräußert. Die M-GmbH schließt unmittelbar nach dem Eigentumsübergang einen Mietvertrag mit der M1-GmbH, die den Hotelbetrieb wieder aufnimmt. Der Vorgang dürfte in dieser oder einer ähnlichen Form durchaus häufiger vorkommen.
Nun, was meinen Sie? Liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor? Weiterlesen