Die Zurückbehaltung von Unterlagen ist sicherlich für viele Steuerberater ein probates Mittel, um ihre offenen Honorarforderungen durchzusetzen. Das FG Schleswig-Holstein hat allen Beratern, die von diesem Mittel Gebrauch machen, allerdings einen erheblichen Dämpfer versetzt (Beschluss vom 12.10.2015, 2 V 95/15, Az. BFH II B 97/15).
FG unterhöhlt Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters
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