Homeoffice und Corona-Testpflicht aus der Bazooka!

Beschäftigte sollen künftig im Homeoffice arbeiten müssen, wenn ihnen dies möglich ist. Das haben Bundestag (21.4.2021) und Bundesrat (22.4.2021) mit der „Notbremse“ im Infektionsschutzgesetz (IfSG) beschlossen. Außerdem wird die Testangebotspflicht für Arbeitgeber verschärft.

Hintergrund

Die am 20.01.2021 vom Bundeskabinett beschlossene SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung des BMAS ist seit 27.01.2021 in Kraft und galt zunächst bis zum 15.03.2021. Kernpunkt ist die Verpflichtung des Arbeitgebers, Homeoffice der Arbeitnehmer zu ermöglichen, wo immer dies möglich ist. Am 10.03.2021 hat das Bundeskabinett die Corona-ArbSchV bis 30.04.2021 verlängert und teilweise ergänzt. Mit der am 13.04.2021 vom Bundeskabinett beschlossenen 2.ÄndV wurde die Corona-ArbSchV um eine Testverpflichtung der Arbeitgeber für ihre Beschäftigten ergänzt und die Geltungsdauer der Corona-ArbSchV bis 30.6.2021 verlängert.

Jetzt hat das Bundeskabinett am 21.4.2021 die 3.ÄndV zur Corona-ArbSchV beschlossen. Weiterlesen

Homeoffice geht in die Verlängerung

Am 3.3.2021 haben sich die Ministerpräsidenten und die Bundeskanzlerin auf eine Verlängerung der Corona-Arbeitsschutz-Verordnung (Corona-ArbSchV) bis 30.4.2021 verständigt (MPK-Beschluss v. 3.3.2021).

Arbeitgeber müssen danach ihren Beschäftigten überall dort Homeoffice anbieten, wo immer dies möglich ist. Ist Homeoffice ein dauerhaftes Arbeitsmodell der Zukunft?

Hintergrund

Homeoffice spielt in der Covid-19-Pandemie und den damit verbundenen Kontaktbeschränkungen im aktuellen Arbeitsleben eine zentrale Rolle. Die am 20.1.2021 vom Bundeskabinett beschlossene SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung des BMAS ist nach Verkündung im Bundesanzeiger (BAnz AT v. 22.1.2021 V.1) seit 27.1.2021 in Kraft und gilt bis 15.3.2021. Kernpunkt ist die Verpflichtung des Arbeitgebers, Homeoffice der Arbeitnehmer zu ermöglichen, wo immer dies möglich ist.

Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert

Das Bundeskabinett hat die bislang bis 15.3.2021 geltende CorArbSchV am 3.3.2021 bis 30.4.2021 verlängert, die Verkündung folgt in den nächsten Tagen. Weiterlesen

Sind Umzugskosten abzugsfähig, wenn Homeoffice nach dem Umzug möglich wird?

Rechtsprechung: Kostenabzug erfordert Fahrzeitverkürzung durch Umzug

Die berufliche Veranlassung eines Wohnungswechsels wird nach ständiger Rechtsprechung anerkannt, wenn durch ihn eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eintritt. Eine erhebliche Fahrzeitverkürzung ist dabei anzunehmen, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt um mindestens eine Stunde ermäßigt.

Wenn der Umzug das Homeoffice erst ermöglicht

Im Schlepptau der Corona-Pandemie ist die (teilweise) Tätigkeit im Homeoffice unfreiwillig stärker in das Blickfeld von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gerückt worden. Das politisch kontrovers diskutierte „Recht auf Homeoffice“ dürfte diese Entwicklung weiter vorantreiben. Da in der bisherigen Wohnung regelmäßig kein ungenutzter Raum vorhanden ist, in dem ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet werden könnte und das Homeoffice – in einer Arbeitsecke oder am Küchentisch – vielleicht nur mit Kompromissen funktioniert, dann wird bei der Wahl einer neuen Bleibe häufig auch die Umsetzbarkeit eines heimischen Arbeitsplatzes erwogen werden.

Können Umzugskosten demnach allein wegen der beabsichtigten Einrichtung eines Homeoffice beruflich veranlasst – und damit steuermindernd abziehbar – sein? Weiterlesen

Update SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung: BMAS veröffentlicht FAQ

Die am 20.1.2021 vom Bundeskabinett beschlossene SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des BMAS tritt fünf Tage nach Verkündung in Kraft und gilt bis 15.3.2021. Jetzt hat das BMAS dazu FAQ veröffentlicht – eine gute Arbeitshilfe in der Praxis!

Hintergrund

Um einen bestmöglichen Infektionsschutz auch am Arbeitsplatz zu gewährleisten, hat das BMAS am 19.1.2021 auf Basis des § 18 Abs. 3 des ArbSchutzG i.d.F vom 22.12.2020 (BGBl. I S. 3334) eine SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vorgelegt, die am 20.1.2021 vom Bundeskabinett gebilligt worden ist. Neben abermals verschärften Arbeitsschutzbestimmungen (Abstandsregeln, Maskenpflicht am Arbeitsplatz) ist Kern der Verordnung die Verpflichtung des Arbeitgebers, seinen Arbeitnehmern Homeoffice anzubieten wo immer dies möglich ist. Hierüber habe ich bereits im Blog berichtet (Homeoffice-Pflicht durch Rechtsverordnung: Was ist davon zu halten?).

Die Verordnung ist am 22.1.2021 im BAnz veröffentlicht worden und tritt somit am 27.1.2021 in Kraft (Link s.u.).

BMAS veröffentlicht FAQ

Was gilt unter Corona-Bedingungen schon bislang für den betrieblichen Arbeitsschutz? Was müssen Arbeitgeber unter Geltung der neuen Corona-ArbSchV beachten? Welche Rechte haben Arbeitnehmer? Weiterlesen

Homeoffice-Pflicht durch Rechtsverordnung: Was ist davon zu halten?

Das BMAS will Unternehmen durch Verordnung (Corona-ArbSchV) vorübergehend dazu anhalten, Beschäftigten während der Corona-Pandemie mehr Homeoffice anzubieten.

Hintergrund

Das Infektionsgeschehen ist trotz der in vielen Lebensbereichen bereits einschneidenden Kontaktreduzierung unvermindert hoch. Um einen harten wirtschaftlichen Shutdown zu vermeiden, liegt es im Gesamtinteresse der Volkswirtschaft, einen besten möglichen Infektionsschutz auch am Arbeitsplatz zu gewährleisten.

Dazu bietet bereits das geltende Arbeitsschutzrecht einen Rechtsrahmen: Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; Tragen von Mund-Nasen-Schutz, wo dies nicht möglich ist. In Kantinen und Pausenräumen ebenfalls Mindestabstand von 1,5 m; Flüssigseife; Desinfektionsmittel und Handtuchspender in Sanitärräumen; Gewährleistung regelmäßigen Lüftens.

Das Bundeministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) hält jetzt am Arbeitsplatz noch weitergehende, zusätzliche Maßnahmen für erforderlich, um den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten und um Betriebe weiter offen halten zu können. Dazu hat das BMAS am 19.1.2021 auf Basis des § 18 Abs. 3 des ArbSchutzG i.d.F. vom 22.12.2020 (BGBl 2020 I S. 3334) eine SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vorgelegt, deren Kern eine Pflicht zur Ausweitung von Homeoffice ist. Darauf hatten sich Bundeskanzlerin und Ministerpräsidenten bereist in ihrem MPK-Beschluss vom 19.1.2021 (dort Ziff. 8) geeinigt.

Verordnungsentwurf des BMAS vom Kabinett gebilligt

Am 20.1.2021 hat das Bundeskabinett die vom BMAS vorgelegte Sars-CoV2-Arbeitsschutzverordnung, gebilligt, die keine weiteren Zustimmung oder gar Befassung des Bundestags bedarf und voraussichtlich nach Verkündung bereits am 27.2.2021 in Kraft treten soll. Sie ist bis zum 15.3.2021 befristet.

Die Eckpunkte: Weiterlesen

Vorschläge zur Förderung von Homeoffice: Anhebung der GWG-Grenze auf 2.000 Euro?

Zur Förderung der Arbeit im Homeoffice kommen aus Bayern nunmehr konkrete Vorschläge. Unter anderem plädiert der Finanzminister der CSU dafür, die Abschreibungsmöglichkeiten für geringwertige Wirtschaftsgüter zu verbessern. Eine sinnvolle Stellschraube?

Hintergrund

 Die weiterhin hohen Corona-Fallzahlen lassen den Appell der Politik an die Unternehmen nach noch einer größeren Homeoffice-Frequenz lauter werden. Aus Bayern kamen jüngst konkrete Vorschläge, um die Homeoffice-Option attraktiver zu machen: Finanzminister Albert Füracker (CSU) möchte vor allem an der steuerlichen Stellschraube drehen.

Neben der Forderung nach einer generellen Entlastung der Wirtschaft, z.B. durch eine Reduktion der Unternehmensbesteuerung auf „international wettbewerbsfähige 25 Prozent“, plädiert er für die Erhöhung der Sofortabschreibungsgrenze für – nach Möglichkeit – alle geringwertigen Wirtschaftsgüter, mindestens jedoch für alle digitalen. So sprach er sich für eine Anhebung von derzeitig 800 Euro auf 2000 Euro aus. „Wir brauchen möglichst viel Homeoffice“, stellte der Politiker gegenüber der Deutschen Presse-Agentur fest. „Bayern setzt nicht auf gesetzliche Pflichten, sondern auf steuerliche Anreize,“ so der Politiker weiter.

Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter seit Einführung der Poolabschreibung deutlich verkompliziert

Mit dem leidigen Thema der Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter dürfte ein jeder Unternehmer wohl in regelmäßigen Abständen vertraut sein. Weiterlesen

Kann der Arbeitgeber die Homeoffice-Pauschale steuerfrei auszahlen?

Auf den letzten Drücker hat der Gesetzgeber die Homeoffice-Pauschale verabschiedet. Nun stellt sich die Frage, wie die Neuregelung steueroptimal genutzt werden kann.

Ein Pro und Contra-Beitrag von Rechtsanwalt Matthias Trinks und Lohnsteuer-Außenprüfer Jan-Philipp Muche.

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Jahressteuergesetz 2020: Homeoffice soll nun steuerlich gefördert werden – eine erste Bewertung

Im JStG 2020 soll nun doch noch das Arbeiten zu Hause (Homeoffice) steuerlich gefördert werden. Was ist konkret geplant und was ist davon zu halten?

Hintergrund

Durch die Corona-Pandemie hat sich die Arbeitswelt verändert. Steuerpflichtige üben ihre betriebliche/berufliche Tätigkeit pandemiebedingt zunehmend außerhalb ihrer Betriebsstätte/ersten Tätigkeitsstätte aus. Gerade während der Corona-Pandemie waren und sind viele Steuerpflichtige gezwungen, ihrer betrieblichen/beruflichen Tätigkeit an einem Arbeitsplatz in ihrer Wohnung nachzugehen. In vielen Fällen liegen dabei die Voraussetzungen für einen Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 und 3 EStG nicht vor, weil der Steuerpflichtige entweder über keinen Raum verfügt, der dem gesetzlichen Typusbegriff entspricht, oder dieser Raum nicht ausschließlich oder fast ausschließlich für die betriebliche oder berufliche Betätigung genutzt wird oder werden kann.

Wie sehen die Pläne im JStG 2020 aus?

Zuerst waren es die Länder Hessen und Bayern, die angesichts der Corona-Krise einen pauschalen Werbungskostenabzug in Höhe 600 €/Jahr für das Homeoffice gefordert hatten – ich habe berichtet. Diese Pläne sind jetzt von der Regierungskoalition im Zuge des JStG 2020 aufgegriffen worden. Der Vorschlag vom 2.12.2020 sieht folgendes vor (§ 4 Abs. 5 S.1 Nr 6b S.4 EStG -neu-): Weiterlesen