JStG 2020: Kommt die Steuerentlastung für das „Home-Office“?

Zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes-JStG 2020 hat der Bundesrat vorgeschlagen, Aufwendungen für das Home-Office steuerlich anzuerkennen (BT-Drs. 19/22850/BR-Drs. 19/23551). Dieser Vorschlag wurde am 26.10.2020 von Sachverständigen in der Expertenanhörung begrüßt.

Kommt jetzt der Steuervorteil beim Home-Office?

Hintergrund

Ich hatte bereits berichtet: Vor dem Hintergrund coronabedingter Kontaktbeschränkungen gehen immer mehr Arbeitgeber zu flexiblen Arbeitsmodellen über und entsenden Teile Ihrer Belegschaft ins Home-Office, wo sich dies nach Art und Umfang der Tätigkeit umsetzen lässt und die technischen Voraussetzungen bestehen. Dieser Trend entspricht auch den Interessen vieler Arbeitnehmer, die im Home-Office ebenso produktiv sein können und überdies Beruf und Familie besser vereinbaren können, wenn allein das Arbeitsergebnis maßgeblich ist und nicht die starre Fixierung auf einen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber.

Ob eigener Raum oder nur eine Arbeitsecke, wo berufliche Tätigkeiten abgewickelt werden: Zwangsläufig entstehen auch dem Arbeitnehmer beruflich veranlasste Aufwendungen, die –abgesehen vom steuerlich anerkannten häuslichen Arbeitszimmer – nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen sind. Für dieses gerade in Corona-Zeiten virulent gewordene Home-Office-Phänomen hält das Einkommensteuerrecht bislang keine Lösung bereit.

Änderungsvorschlag des Bundesrates

Das Problem ist inzwischen auch bei der Politik angekommen. Weiterlesen

Corona: Home-Office und die Steuer – Bayern und Hessen wollen Home-Office steuerlich fördern

Hessen und Bayern wollen steuerliche Vorteile für die Arbeit im Home-Office ausweiten und vereinfachen. Eine entsprechende Initiative soll in Kürze in den Finanzausschuss des Bundesrates eingebracht werden – Corona macht’s möglich!

Hintergrund

Die Corona-Pandemie hat in vielen Wirtschaftsbranchen auch das Arbeitsleben nachhaltig verändert: Um einer Infektionsgefahr möglichst aus dem Weg zu gehen, wird der Arbeitsplatz vom regelmäßigen Firmenbüro in das private zuhause, ins Home-Office verlegt; das fördert auch eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Nach einer Ifo-Unternehmensumfrage vom Juli 2020 zeigt sich, dass drei Viertel der Unternehmen in Deutschland zur Bewältigung der Krise Teile ihrer Belegschaft ins Home-Office geschickt haben. Knapp über die Hälfte (54 Prozent) der Unternehmen in Deutschland wollen Home-Office dauerhaft stärker etablieren. Auch wenn sich trotz Digitalisierung die Präsenzarbeit im Unternehmen nicht vollständig ersetzen lässt, zeichnet sich schon jetzt ab, dass sich hybride Arbeitsmodelle zwischen Präsenzarbeit und Home-Office durchsetzen werden. Dies wirft nicht nur  eine Reihe von Rechtsfragen im Umgang mit Home-Office (z.B. In Bezug auf arbeitschutzrechtliche Anforderungen) auf, sondern auch die Frage der steuerlichen Behandlung von Aufwendungen, die mit Home-Office verbunden sind.

Steuerliche Entlastung für Home-Office vorgeschlagen

Hessen und Bayern wollen jetzt über den Bundesrat eine Gesetzesinitiative zur besseren steuerlichen Förderung von Arbeit im Home-Office starten. Die wesentlichen Eckpunkte lauten: Weiterlesen

Home-Office als steuerliche Betriebsstätte

Und Änderungen beim Verwaltungssitz einer GmbH durch zeitgleiches Home-Office aller Führungskräfte?

Die Frage der Betriebsstättenbegründung in fremden Räumlichkeiten umfasst auch die Fragestellung, ob das Home-Office und damit die Privatwohnung eines Arbeitnehmers Betriebsstätte eines Unternehmens sein kann oder ob keine ausreichende Verfügungsmacht über diese „fremden Räumlichkeiten“ besteht. Diese Fragestellung tritt häufig mit der Frage der Begründung einer Vertreterbetriebsstätte auf, wenn diese Betriebsstätte z.B. abkommensrechtlich mangels Abschlussvollmacht oder mangels Vertretereigenschaft eines Organs der Gesellschaft abgelehnt wird.

Eine Betriebsstätte ist nach deutschen Abgabenrecht jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, wobei auch die Kriterien Ortsbezogenheit, Nachhaltigkeit und Verfügungsmacht eine weitere Konkretisierung dafür geben. Der Unternehmer muss jedenfalls eine gewisse Verfügungsmacht darüber haben. Weiterlesen

Kein voller Vorsteuerabzug für Badsanierung im Zusammenhang mit Home-Office

Gerade in Corona-Zeiten befinden sich viele Arbeitnehmer im Home-Office. Zumeist beteiligen sich die Arbeitgeber allenfalls an den Kosten für Telefon und Internet und nicht an den Gesamtkosten des häuslichen Arbeitszimmers. Doch es gibt auch die Fälle, in denen der Arbeitnehmer sein häusliches Büro an den Arbeitgeber vermietet, weil ein vorrangig betriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Nutzung der Räumlichkeiten besteht.

Auf die ertragsteuerlichen Probleme und Abgrenzungsfragen („Zahlung von Miete oder Zahlung von Arbeitslohn?“) soll hier nicht weiter eingegangen werden. Diesbezüglich kann auf das BMF-Schreiben vom 18.4.2019 verwiesen werden. Vielmehr soll es nachfolgend um die Umsatzsteuer gehen. Weiterlesen

Jetzt schon an die Einkommensteuererklärung 2020 denken!

Im März und April beherrschte das Corona-Virus vor allem sowohl die mediale als auch die wirtschafts- und (steuer-)politische Welt. Arbeitnehmer spürten (bzw. spüren) die Folgewirkungen immer mehr und zum Teil auch direkt, wenn Sie entweder vom Home-Office arbeiten dürfen/müssen oder gar in Kurzarbeit verharren.

Die damit verbundene Unsicherheit sollte hingegen nicht dazu führen, den Blick nur auf die nahe Zukunft zu legen, zumindest ein Planungshorizont von einem Jahr scheint angebracht, denn da dürfen sich die meisten Steuerpflichtigen über die erneute Abgabe einer Einkommensteuererklärung, dann für den Veranlagungszeitraum 2020 freuen. Weiterlesen

„Corona-Homeoffice“: Die Empathie des Steuerstaats und der Homeoffice-Bonus

Noch immer arbeiten viele Steuerpflichtige bedingt durch Corona im Homeoffice. Zwar kennt der Steuergesetzgeber den Begriff „Homeoffice“ nicht, wohl aber den Begriff des „häuslichen Arbeitszimmers“. Die Abzugsbeschränkungen für das „häusliche Arbeitszimmer“ sind unterdessen eng gefasst und die finanzgerichtliche Auslegung kleinteilig. Zu kleinteilig für die Corona-Krise.

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Pauschalregelung für das „Corona-Homeoffice“ notwendig

Derzeit arbeiten viele Steuerpflichtige von Zuhause aus – ein Großteil vermutlich zum ersten Mal. Da die Abzugsbeschränkungen für das „häusliche Arbeitszimmer“ eng gefasst sind, stellt sich die Frage, ob eine Pauschalregelung für das „Corona-Homeoffice“ vertretbar ist.

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG sehen vor, dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und dessen Ausstattung steuerlich nicht abgezogen werden dürfen. Dieser Grundsatz wird durchbrochen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall sind die Aufwendungen bis zu einer Höhe von maximal 1.250 Euro abzugsfähig. Ein unbeschränkter Abzug kann erreicht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG). Weiterlesen

Die Republik im Home-Office, aber ohne steuerliche Arbeitszimmerberücksichtigung

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, aber greifen die beim Corona-bedingten Home-Office?

Eine Ausnahme vom grundsätzlichen Abzugsverbot beim häuslichen Arbeitszimmer besteht insbesondere dann, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ordnet der Arbeitgeber daher das Home-Office an, was beispielsweise durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachgewiesen werden könnte, können dann bis zu 1.250 € für dem heimischen Arbeitsplatz berücksichtigt werden. Wird das häusliche Arbeitszimmer sogar zum Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung können sogar sämtliche Kosten steuermindernd abgesetzt werden.

Aber aufgepasst!

Es muss tatsächlich auch ein häusliches Arbeitszimmer gegeben sein. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. So der Beschluss des Großen Senat vom 27.7.2015 (Az: GrS 1/14). Lediglich eine private Mitbenutzung von weniger als 10% ist unschädlich. Weiterlesen

Mobile Work in der Corona-Krise

Der Coronavirus hat innerhalb kürzester Zeit die Entwicklungen zum Home-Office bzw. Mobile Work beschleunigt, sitzen wir doch jetzt (fast) alle – soweit möglich – im Home-Office. Die nächsten Wochen werden zeigen, ob sich die Vorbehalte, die gegenüber mobilen Arbeiten bestehen, sich bewahrheiten werden oder ob der geplante Gesetzesentwurf des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zum Home-Office für Beschäftige genauso schnell umgesetzt wird.

Aktuell sind aber einige rechtliche Fragen in Bezug auf Mobile Work zu klären, da mobiles Arbeiten (im Gegensatz zur sog. Telearbeit im Sinne der ArbStättV) nicht legaldefiniert und geregelt ist. Weiterlesen

Vermietung des Home-Office: Aufatmen in Altfällen

Kürzlich hatte der BFH entschieden, dass eine Überschussprognose erforderlich ist, wenn ein Arbeitnehmer eine Einliegerwohnung als Home-Office an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke vermietet. Das heißt: Der Arbeitnehmer bzw. Vermieter muss nachweisen, dass er mit der Vermietung tatsächlich einen „Totalüberschuss“ erwirtschaften kann. Kann ein „Totalüberschuss“ nicht erreicht werden, darf der Arbeitnehmer bzw. Vermieter seine Kosten für das Arbeitszimmer nicht abziehen (BFH 17.4.2018, IX R 9/17). Daraufhin bestand die Befürchtung, dass viele Arbeitnehmer den Werbungskostenabzug – eventuell auch rückwirkend – verlieren würden.

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