Mit Urteil vom 14. Juni 2018 (III R 35/15) hat sich der BFH wiederholt mit der Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen befasst.
Neu ist dabei, dass der BFH sich hier auch zur Verfassungskonformität der fiktiven Finanzierungsanteile in den Miet-, Pacht- und Lizenzaufwendungen geäußert hat. Obwohl inzwischen Bewegung in die Haltung des BFH zur Höhe der abgabenrechtlichen Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gekommen ist, verweigert sich der BFH auf Ebene der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung dieser Diskussion.