Viele Menschen gehören heute zwar keiner Kirche mehr an, möchten aber dennoch, dass bei ihrer Trauerfeier eine Ansprache oder Trauerrede gehalten wird. Gleiches gilt bei Hochzeitsfeiern. Bisher ist nicht eindeutig geklärt, ob Trauer- oder Hochzeitsredner bezüglich der Einkommensteuer eine gewerbliche oder künstlerische (= freiberufliche) Tätigkeit ausüben und ob ihre Leistungen dem regulären oder den ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Die OFD Frankfurt/M. hat nun zumindest zu der umsatzsteuerlichen Sichtweise Stellung genommen (Verfügung vom 06.03.2018, S 7240 A-24-St 16).
Ermäßigter Steuersatz für die Leistungen eines Trauerredners
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