OLG Köln, Beschluss vom 12.11.2018, Az. 16 U 84/18
Steuerberatung ist „gefahrgeneigte Tätigkeit“. Die Pflichten des Steuerberaters gegenüber dem Mandanten aus dem Mandatsvertrag sind nahezu uferlos. Der Steuerberater muss zunächst den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt aufklären, dazu notfalls von sich aus eigene Nachfragen an den Mandanten richten. Er muss in den Grenzen des ihm erteilten Auftrags den Mandanten auch ungefragt über alle bedeutsamen steuerrechtlichen Einzelheiten sowie deren wirtschaftliche Folgen unterrichten und ihn möglichst vor Schaden schützen. Dies gilt in einem Dauermandat in noch weitergehendem Maße. Der Steuerberater muss den Mandanten sogar auch außerhalb des ihm erteilten Mandats auf anderweitig drohende steuerliche Risiken hinweisen, wenn dieses anderweitige Risiko für den Berater bei einer ordnungsgemäßen Bearbeitung auf den ersten Blick ersichtlich ist oder sich ihm aufgrund seines persönlichen Wissens aufdrängt und wenn der Berater erkennt, dass der Mandant selbst dieses Risiko möglicherweise nicht sieht.
Beratungs- und Hinweispflichten
Diese sehr weitgehenden Beratungs- und Hinweispflichten des Steuerberaters, die in der ständigen Rechtsprechung des für die Beraterhaftung zuständigen IX. Zivilsenats des BGH festgeschrieben sind, haben ihre Ursache darin, dass der Steuerberater im Verhältnis zu dem Mandanten eben der Experte ist, den der Mandant gerade deshalb aufsucht, weil er selbst das spezielle Wissen in den steuerlichen Fragen nicht hat. Der Steuerberater muss deshalb auch grundsätzlich davon ausgehen, dass der Mandant in allen steuerlichen Fragen belehrungsbedürftig ist. Er muss den Mandanten daher umfassend zu den im Mandat bedeutsamen steuerlichen Fragen beraten und ihm die unterschiedlichen Folgen der einzelnen möglichen Entscheidungen deutlich aufzeigen.
Es gehört allerdings nicht zu den Aufgaben des Steuerberaters, dem Mandanten grundlegende Entscheidungen abzunehmen. Der Steuerberater muss vielmehr dem Mandanten die alternativen Handlungsmöglichkeiten und ihre Folgen so umfassend aufzeigen, dass der Mandant selbst in der Lage ist, die Vor- und Nachteile der vom Berater aufgezeigten Alternativen abzuwägen und eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen.
Grenzen der Hinweispflichten
Einige elementare Grenzen zeigt die Rechtsprechung den Anspruchstellern, die einen Steuerberater wegen unterlassener Hinweise oder falscher Beratung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, aber doch auf. So gelten die genannten Hinweispflichten des steuerlichen Beraters grundsätzlich nur in den Grenzen des ihm erteilten Mandats. Ausnahme: In engen Grenzen besteht auch eine Hinweispflicht außerhalb des erteilten Mandats, wie oben aufgezeigt. Die Grundlage für die Beratung durch den Steuerberater sind stets die Unterlagen und Informationen, die der Steuerberater von dem Mandanten erhalten hat. Der Steuerberater haftet also nicht dafür, dass sein Arbeitsergebnis stets objektiv in jeder Hinsicht richtig und die bestmögliche Lösung für den Mandanten ist. Vielmehr darf und muss der Steuerberater seine Beurteilung auf der Grundlage der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen treffen. Vielfachen Versuchen von Anspruchstellern, einen Steuerberater dafür in Haftung zu nehmen, dass er es versäumt hat, bei der Bearbeitung des Mandats auch hellseherische Fähigkeiten einzusetzen, um die für ihn nicht erkennbaren Lücken in dem vom Mandanten mitgeteilten Sachverhalt aufzudecken und zu schließen, erteilen die Gerichte glücklicherweise regelmäßig eine Absage.
Entscheidung des OLG Köln
Eine in dieser Hinsicht erfreuliche und praxisnahe Entscheidung hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 12.11.2018 (Az. 16 U 84/18) getroffen: Weiterlesen