Am 17.3.2023 haben die Regierungsfraktionen einen weiteren Versuch im Bundestag unternommen, das Hinweisgebergesetz zu beschließen, das im Februar noch am Widerstand des Bundesrates gescheitert war. Jetzt droht ein neuer Konflikt zwischen Regierung und Opposition.
Hintergrund
Deutschland ist durch die EU-Richtlinie 2019/1937 zur Regelung des Hinweisgeberschutzes verpflichtet und befindet sich bereits in einem Vertragsverletzungsverfahren, weil es diese Richtlinie (RL) nicht fristgemäß umgesetzt hat. Ziel der RL und der Umsetzung in Deutschland ist, dass Hinweisgeber (sog. Whistleblower) auf Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen und Behörden einfacher und ohne Angst vor Repressalien auf Missstände aufmerksam machen können.
Das ursprüngliche Hinweisgeberschutzgesetz hatte in der Sitzung des Bundesrates am 10.2.2023 keine Mehrheit gefunden, weil die Länder mit Regierungsbeteiligung von CDU und CSU ihre Zustimmung verweigert hatten. Begründet hatten die Unionsvertreter ihre Ablehnung insbesondere mit einer zu starken Belastung kleiner und mittlerer Unternehmen – ich habe im Blog berichtet.
Worum geht es beim Hinweisgeberschutz?
Kern des Gesetzentwurfes ist unverändert die Einrichtung von Meldestellen in Unternehmen, Behörden und Organisationen, an die sich Whistleblower wenden können. Diese sollen auch anonyme Meldungen bearbeiten und dazu eine anonyme Kommunikation zwischen Hinweisgebenden und Meldestellen ermöglichen. Geschützt sein soll auch, wer verfassungsfeindliche Äußerungen von Beamtinnen und Beamten meldet. Das soll auch für Äußerungen unterhalb der Strafbarkeitsschwelle gelten. Hinweisgeber, die Repressalien erleiden, sollen eine Entschädigung in Geld auch dann verlangen können, wenn es sich nicht um einen Vermögensschaden handelt.
Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitenden müssen eine interne Meldestelle einrichten. Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitenden können dabei Meldestellen gemeinsam aufbauen. Als externe Meldestelle soll, mit einigen Ausnahmen, das Bundesamt für Justiz dienen. Geschützt sein sollen nicht nur Beschäftigte der Unternehmen und Behörden, sondern etwa auch Beschäftigte von Zulieferern sowie Anteilseigner. Sofern ein Hinweisgeber nach einer Meldung berufliche Nachteile erfährt, sieht das Gesetz eine Beweislastumkehr zu Lasten des Arbeitgebers vor. Es wäre dann zu beweisen, dass die Benachteiligung nicht auf der Meldung beruhte. Wer allerdings vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen meldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss für einen dadurch entstandenen Schaden haften.
Aufspaltung in zwei Gesetze – untauglicher Umgehungsversuch?
Der jetzt am 17.3.2023 neu eingebrachte Entwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes (BT-Drs. 20/5992) ist weitgehend identisch mit dem am 16.12.2022 vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/4909). Allerdings nimmt es ausdrücklich Beamte der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Richterinnen und Richter im Landesdienst aus seinem Anwendungsbereich aus (§ 1 Abs. HinSchG-E). Weiterlesen →