Dritte Antragsphase der Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG-EM) gestartet

Seit 27.8.2024 können jetzt auch Unternehmen, Eigentümerinnen und Eigentümer vermieteter Einfamilienhäuser sowie Wohneigentümergemeinschaften (WEG) bei Maßnahmen am Sondereigentum sowie Kommunen die Heizungsförderung bei der KfW beantragen. Damit startet der Bund die dritte Förderstufe bei der Umsetzung des sog. Heizungsgesetzes.

Hintergrund

Am 1.1.2024 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG, BGBl. 2023 I Nr. 280 v. 19.10.2023) in Kraft getreten. Das umstrittene sog. „Heizungsgesetz“ – ich habe im Blog wiederholt dazu berichtet – soll in Deutschland die Energiewende im Gebäudebereich einleiten. Seit 1.1.2024 ist der Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungen in Wohngebäude und Nichtwohngebäuden verpflichtend. Der Bund fördert den Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien mit bis zu 70 Prozent Investitionskostenzuschuss. Weitere Maßnahmen zur energetischen Sanierung werden weiterhin mit bis zu 20 Prozent gefördert. Neu erhältlich ist auch ein für viele Antragstellende zinsvergünstigter Ergänzungskredit zur Finanzierung dieser Maßnahmen.

Grundlage hierfür ist die vom BMWK erarbeitete und vom Haushaltsausschuss des Bundestages beschlossene Förderrichtlinie Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG-EM, BAnz AT v. 29.12.2023 B 1), die seit 1.1.2024 die Beantragung von Fördermitteln ermöglicht. Bereits seit 27.2.2024 sind für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer neben der Grundförderung zusätzlich ein Klimageschwindigkeits- und ein Einkommens-Bonus und damit insgesamt bis zu 70 Prozent Zuschuss erhältlich. Für Eigentümerinnen und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern sowie WEG für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum war die Antragsstellung seit 28.5.2024 möglich. Zudem steht auch ein neuer Ergänzungskredit zur Finanzierung zur Verfügung.

Dritte Förderphase gestartet

Seit 27.8.2024 kann nun auch die die dritte (letzte) Antragsgruppe Förderanträge stellen. Hierzu zählen Unternehmen, Eigentümerinnen und Eigentümer vermieteter Einfamilienhäuser sowie Wohneigentümergemeinschaften (WEG) bei Maßnahmen am Sondereigentum die Heizungsförderung bei der KfW beantragen. Für Vorhaben von Kommunen gelten besondere Regelungen.

Beantragt werden kann die Grundförderung von 30 Prozent der förderfähigen Investitionskosten, plus fünf Prozent Effizienz-Bonus für besonders effiziente Wärmepumpen (also insgesamt bis zu 35 Prozent Förderung) oder einen Emissionsminderungszuschlag von pauschal 2.500 Euro für besonders effiziente Biomasse-Heizungen. Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses und einen Ergänzungskredit, der über die Hausbank bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu beantragen ist.

Ab sofort können sich Antragsteller der dritten Gruppe im Internet auf dem Kundenportals der KfW registrieren und einen Antrag auf Heizungsförderung stellen, um eine effiziente Heizungsanlage in bestehende Immobilien einbauen oder einen Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz einrichten zu lassen. Die Registrierung erfolgt unter diesem Link: https://meine.kfw.de/.

Aber Achtung: Vor Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen abgeschlossen werden, in dem eine aufschiebende bzw. auflösende Vertragsbedingung zur Fördermittelzusage vereinbart wurde. Weiterlesen

Update: Bundestag beschließt sogenanntes Heizungsgesetz

Der Bundestag hat am 8.9.2023 mit Regierungsmehrheit das umstrittene sog. Heizungsgesetz abschließend beschlossen. Was kommt jetzt auf uns zu?

Hintergrund

Ich habe schon berichtet: Eigentlich hätte das Gebäudeenergiegesetz am 7.7.2023 mit der Regierungsmehrheit im Bundestag abschließend beraten und beschlossen werden sollen. Aber am 5.7.2023 hat das BVerfG (2 BvE 4/23) mit einer einstweiligen Anordnung entschieden, dass die 2./3. Lesung der von der Bundesregierung beabsichtigten Novelle des Gebäudeenergiegesetzes -GEG- (“Heizungsgesetz“) nicht vor der Sommerpause am 7.7.2023 erfolgen darf: Keine Gesetzesbeschlüsse mit der Brechstange ohne ausreichende Prüfungs- und Überlegungszeit für die Abgeordneten im Bundestag, lautete die klare Karlsruher Botschaft. Am 5.9.2023 hat der Bundestag mit der Regierungsmehrheit – gegen die gesamten Stimmen der Opposition – die Aufsetzung der GEG-Beschlussfassung auf die Tagesordnung des Bundestages beschlossen.

Eckpunkte des finalen Bundestagsbeschlusses

Am 8.9.2023 hat jetzt der Bundestag das umstrittene Gesetz mehrheitlich beschlossen – ohne die zahlreichen Oppositionsvorschläge. Der ursprüngliche Regierungsentwurf war durch einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen im Juli vor allem dahingehend verändert worden, dass Regelungen zur kommunalen Wärmeplanung inklusive Übergangsregelungen aufgenommen wurden. Das bedeutet: Weiterlesen

Update Heizungsgesetz: Kommt doch noch mal Bewegung in das Gebäudeenergiegesetz?

In einer kleinen Anfrage thematisiert die CDU/CSU-Fraktion abermals den Gesetzgebungsprozess sowie inhaltliche Fragen zum sog. Heizungsgesetz (BT-Drs. 20/7923). Am 9.8.2023 hat das Bundeskabinett mit dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) beschlossen, die Fördermittel für die energetische Gebäudesanierung ab 2024 nochmals aufzustocken.

Kommt doch noch mal Bewegung in das Gebäudeenergiegesetz?

Hintergrund

Eigentlich hätte das Gebäudeenergiegesetz am 7.7.2023 mit der Regierungsmehrheit im Bundestag abschließend beraten und beschlossen werden sollen. Doch dann sprach das BVerfG in Karlsruhe ein Machtwort: Mit Beschluss vom 5.7.2023 hat das BVerfG (2 BvE 4/23) mit einer einstweiligen Anordnung entschieden, dass die 2./3. Lesung der von der Bundesregierung beabsichtigten Novelle des Gebäudeenergiegesetzes („Heizungsgesetz“) nicht vor der Sommerpause am 7.7.2023 erfolgen darf. Dieses Recht auf eine gründliche parlamentarische Beratung von Gesetzen sei ein hohes Gut, hieß es – ein Durchpeitschen des Heizungsgesetzes mit der „parlamentarischen Brechstange“ ist also unzulässig. Obwohl ein Änderungsantrag der Opposition vorlag (BT-Drs. 20/7671/Neustart beim Heizungsgesetz), hat sich die Ampelkoalition schon im Juli festgelegt: Inhaltliche Änderungen am Heizungsgesetz wird es nicht geben – basta!

Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion zum Gebäudeenergiegesetz

Möglicherweise kommt aber doch nochmal Bewegung in das Gesetzgebungsverfahren. Weiterlesen

Paukenschlag: Bundesverfassungsgericht stoppt in letzter Sekunde Bundestag beim Heizungsgesetz

Mit einer einstweiligen Anordnung hat das BVerfG am 5.7.2023 die für den 7.7.2023 angesetzte finale Abstimmung über das sog. Heizungsgesetz gestoppt. Warum und was sind die Folgen?

Hintergrund

Ich habe vor wenigen Tagen im Blog: Nach wochenlangem Streit in der Ampelkoalition und Ablehnung der Opposition sollte die Novelle zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) und weiterer Gesetze – sog. „Heizungsgesetz“ – eigentlich am 7.7.2023 in der letzten Sitzung des Bundestages vor der parlamentarischen Sommerpause abschließend beraten und verabschiedet werden. Der finale, mehrfach geänderte Gesetzentwurf wurde erst am 30.6.2023 fertiggestellt, die Anhörung der Sachverständigen im zuständigen Ausschuss erfolgte am 3.7.2023. Ein BT-Abgeordneter hat nachfolgend beim BVerfG den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, weil der Ablauf des Beratungs- und Abstimmungsverfahrens ihn in seinen Abgeordnetenrechten beinträchtige.

BVerfG erlässt einstweilige Anordnung und stoppt Gesetzgebungsverfahren

Am späten Abend des 5.7.2023 hat das BVerfG (2 BvE 4/23) mit einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs.1 BVerfGG) nun die für den 7.7.2023 geplante Schlussabstimmung im Bundestag gestoppt. Begründung: Weiterlesen

Lackmustest Heizungsgesetz: Kommen Beteiligungsrechte der parlamentarischen Demokratie unter die Räder?

In der Beratungswoche vom 5.-7.7.2023 soll die GEG-Novelle (sog. „Heizungsgesetz“) abschließend das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Oppositionspolitiker und Anhörungsexperten bemängeln den Husarenritt, mit dem das Gesetz durch den Bundestag „gepeitscht“ werden soll. Werden Abgeordnetenrechte verletzt?

Hintergrund

Im Rahmen der Energiewende hat die Ampel-Koalition bereits vor Monaten eine Novelle zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) auf den Weg gebracht. Die Novelle zum Gebäudeenergiegesetz und weiteren Verordnungen soll dafür sorgen, dass im Gebäudesektor die Treibhausgasemissionen sinken, damit Deutschland seine Klimaziele erfüllt. Der Entwurf sieht vor, dass ab 2024 in Neubaugebieten Heizungen eingebaut werden müssen, die mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Ursprünglich sollten alle neuen Heizungen von 2024 an diese Vorgabe erfüllen. Jetzt soll die Wärmeplanung der Kommunen der zeitliche Taktgeber sein. Um das sog. „Heizungsgesetz“ gab es innerhalb der Regierungskoalition heftigen Streit, die Opposition lehnt das Vorhaben ab.

Wie ist der Regierung vorgegangen?

Der Bundesrat hat sich bereits am 12.5.2023 mit dem als „eilbedürftig“ (Art.76 Abs. 2 GG) bezeichneten Gesetzentwurf der Regierung befasst, der im Nachgang nochmals geändert wurde. Weiterlesen