Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung können unter bestimmten Voraussetzungen steuermindernd als Werbungskosten angesetzt werden.
Konkret handelt sich bei diesen Mehraufwendungen um die Fahrtkosten, die Verpflegungsaufwendungen, die Aufwendungen für die Zweitwohnung und die Umzugskosten.
In R 9.11 Abs. 5 LStR findet sich in diesem Zusammenhang ein häufig nicht beachtetes Wahlrecht im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, welches durchaus Vorteile mit sich bringen kann. Weiterlesen