Heileurythmisten erbringen gewerbesteuerfreie Leistungen

In meinem Blog-Beitrag „Heileurythmisten – eine dankenswerte Mandantschaft?“ habe ich darauf hingewiesen, dass der BFH die Leistungen der Heileurythmisten als umsatzsteuerfrei betrachtet und diese Entscheidung von der Finanzverwaltung seit kurzem auch akzeptiert wird (BFH 26.7.2017, XI R 3/15; Absatz 12 Nr. 2 des Abschn. 4.14.4 UStAE). Nun hat der Ertragsteuersenat nachgelegt und entschieden, dass die Leistungen der Heileurythmisten unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG fallen und dementsprechend keine Gewerbesteuer entsteht (BFH 20.11.2018, VIII R 26/15).

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Heileurythmisten – eine dankenswerte Mandantschaft?

Die Heileurythmie ist eine Bewegungstherapie, die bereits seit 80 Jahren erfolgreich angewandt wird. Sie gehört zu den Therapiemethoden der Anthroposophischen Medizin, die von Dr. Rudolf Steiner entwickelt wurde (vgl. Homepage des Berufsverbandes Heileurythmie). Während meiner Tätigkeit als Steuerberater habe ich interessanterweise feststellen dürfen, dass die Zahl der Steuerpflichtigen, die als Heileurythmist oder auf ähnlichen Gebieten tätig sind, gar nicht so gering ist. Bevor ich diesbezüglich zu einer kleinen Anekdote kommen möchte, muss ich Sie aber mit dem harten Steuerrecht konfrontieren.

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