Bereits im Jahre 2015 hat der BFH entschieden, dass Kosten für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens” Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstig sind. Genau genommen sind die Kosten, die in der so Betreuungspauschale enthalten bzw. mit ihr abgegoltenen sind, abziehbar (BFH 3.9.2015, VI R 18/14, BStBl 2016 II S. 272).
Das BMF hat zu dem Thema im Jahre 2016 wie folgt Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl 2016 I S. 1213, Tz. 11): Steuerbegünstigt sind die Kosten für ein Hausnotrufsystem, falls die Rufbereitschaft im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ in einer Seniorenwohneinrichtung erfolgt. Nicht begünstigt sind die Kosten für ein Hausnotrufsystem außerhalb des „Betreuten Wohnens“.
Einer Pressemitteilung des Sächsischen FG vom 7.12.2020 ist aber zu entnehmen, dass die Kosten eines externen Hausnotrufsystems auch ohne „betreutes Wohnen“ steuerlich berücksichtigt werden können (Urteil vom 14.10.2020, 2 K 323/20). Weiterlesen