Unsichere Haushaltslage und die möglichen Folgen

Im Haushaltsausschuss des Bundestages hat sich nach Expertenmeinung gezeigt, dass der Haushaltsentwurf 2025 der Bundesregierung nicht nur finanziell, sondern auch verfassungsrechtlich „auf Kante genäht“ ist. Auch der weitere Beratungszeitplan steht jetzt auf der Kippe. Was sind die möglichen Folgen?

Hintergrund

Die Wachstumserwartungen der Bundesregierung haben sich in 2024 deutlich eingetrübt: Lag dem Bundeshaushalt 2024 gemäß Herbstprojektion 2023 noch eine Erwartung von +4,4% Wachstum zu Grunde, lag nominale BIP-Zuwachs nach dem Frühjahrsgutachten nur noch bei 3% gegenüber dem Vorjahr. Da sich die wirtschaftliche Entwicklung auf Einnahmen und Ausgaben des Bundeshaushalts auswirkt, hat die Bundesregierung Anfang September den Entwurf eines Nachtragshaushaltsgesetzes 2024 vorgelegt (BT-Drs.20/12400), mit dem einnahme- und ausgabeseitige Entwicklungen abgebildet werden.

Das Nachtragshaushaltsgesetz 2024 und das Haushaltsgesetz 2025 hat die Bundesregierung in erster Lesung am 10.9.2024 im Bundestag eingebracht, danach wurden die Vorlagen an den Haushaltsausschuss zur weiteren Beratung überwiesen. Der Haushaltsausschuss hat am 23.9.2024 eine Sachverständigenanhörung zu den Gesetzentwürfen durchgeführt. Eigentlich sollten die Haushaltsentwürfe im Bundestag Mitte November final beraten und abgestimmt werden.

Haushaltsverabschiedung verzögert sich

Die für den 7.11.2024 angesetzte abschließende Beratung der Haushaltsentwürfe im Haushaltsausschuss wurde mit Rücksicht auf das Ampel-Aus vom Vortag um eine Woche verschoben. Auch der Bundestag hat in seiner an sich „normalen“ Sitzungswoche nur ein Rumpfprogramm am 13.11.2024, alle anderen vorgesehenen Tagesordnungspunkte der Sitzungswoche entfallen, auch Beschlussfassungen. Weiterlesen

„Das bisschen Haushalt macht sich von allein…“ – Bundeskabinett beschließt Haushaltsentwurf 2025 und Wachstumsinitiative

Ende August hat das Bundeskabinett nach längeren Verhandlungen den Entwurf des Bundeshaushalts 2025 beschlossen, der ab dem 10.9.2024 im Bundestag beraten werden soll. Bis zur Verabschiedung lauern im Parlament aber noch viele Untiefen

Hintergrund

„Das bisschen Haushalt macht sich von allein…“ – Dieser Refrain eines bekannten deutschen Musikschlagers lässt sich sicher nicht auf die Planung des Bundeshaushalts 2025 übertragen. Nach dem Urteil des BVerfG vom 15.11.2023 (2 BvF 1/22), mit dem das Nachtragshaushaltsgesetz 2021 für nichtig erklärt wurde und ein 60 Mrd.-Euro-Loch in den Bundeshaushalt riss – ich habe im Blog berichtet – wurden der Nachtragshaushalt 2023 verspätet verabschiedet, die Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das Jahr 2024 sogar ins neue Jahr 2024 vertagt; vorübergehend waren nur Notausgaben in 2024 zulässig, für die eine rechtliche Verpflichtung bestand (Art. 111 Abs. 1 GG). Auch der inzwischen verabschiedete Haushalt 2024 war nach Einschätzung von Sachverständigen mit einer „erheblichen Beeinträchtigung der staatlichen Finanzlage“ belastet – das BVerfG wurde hiermit gottlob bislang nicht befasst.

Umfang des Bundeshaushalts 2025

Der Entwurf der Bundesregierung sieht für 2025 Einnahmen und Ausgaben in Höhe von rund 489 Mrd. Euro vor. Im laufenden Jahr 2024 steht etwa das gleiche Volumen zur Verfügung. Als Investitionen sind rund 81 Mrd. Euro ausgewiesen (2024: 70,82 Mrd. Euro). Für die kommenden vier Haushaltsjahre sind der Vorlage zufolge Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von insgesamt 107,2 Mrd. Euro vorgesehen.

Der Haushaltsentwurf sieht eine Nettokreditaufnahme in Höhe von 51,3 Mrd. Euro vor. Der Wert liegt unter der laut Schuldenregel (Art. 115 GG) zulässigen Nettokreditaufnahme. Die Bundesregierung rechnet mit Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben in Höhe von 388,45 Mrd. Euro – das ist ein Plus von 13,9 Mrd. Euro im Vergleich zu 2024 (374,55 Mrd. Euro).

Die mittelfristige Finanzplanung sieht folgende Ausgaben vor: Weiterlesen

Hochbetrieb statt Sommerloch?

Üblicherweise schaltet in der Sommerpause auch das Bundesfinanzministerium einen Gang zurück. Doch in diesem Jahr könnten die Sommermonate eine ganze Flut von steuerlichen Gesetzentwürfen aus dem BMF bringen. Hintergrund ist der Ampelstreit um Wärmepumpen und den Bundeshaushalt, der auf andere Vorhaben ausstrahlt. Wird er gelöst, öffnen sich voraussichtlich die Tore.

In den vergangenen Monaten hat es ordentlich gekracht im Gebälk der Ampelkoalition. Neben den Wärmepumpen liegen die Koalitionäre insbesondere beim Bundeshausalt für 2024 über Kreuz. Nach der Mai-Steuerschätzung ist klar, dass die Steuermilliarden zwar immer noch reichlich sprudeln, aber eben nicht mehr so reichlich, dass es für alle politischen Wunschvorstellungen reicht. Es muss eine Gesamteinigung her, in der SPD, Grüne und FDP festlegen, was geht und was nicht. Für die Steuerpolitik heißt das, dass die von Bundesfinanzminister Lindner angekündigten Entlastungen bis zu dieser Gesamteinigung allesamt strittig sind. Daher lässt es das BMF bis dahin auch bei Maßnahmen langsam angehen, die eher von den anderen Koalitionspartnern gewünscht werden.

Gelingt die Einigung auf einen gemeinsamen Haushaltsentwurf bis zur letzten Sitzungswoche von Bundestag und Bundesrat, die am 07.07.2023 endet, könnte sich ab Ende Juni und über den Sommer 2023 hinweg die aufgestaute Steuergesetzgebung in Form zahlreicher Gesetzentwürfe oder auch von ein oder zwei sehr umfangreichen Omnibusgesetzen lösen. Soweit bekannt, stehen insbesondere die folgenden Vorhaben in den Startlöchern und warten auf das Go aus der Koalitionsspitze:

Erstmals vor ca. einem Dreivierteljahr angekündigt, ist nach wie vor wenig zu den genauen Inhalten des Steuerfairnessgesetzes bekannt. Auf jeden Fall enthalten sein soll eine nationale Steueroasenliste. Diese soll zusätzlich zur bekannten EU Blacklist geführt werden. Es ist zu erwarten, dass künftig auch für Länder, die lediglich aus deutscher Sicht als „Steueroasen“ gelten, die Maßnahmen des Steueroasen-Abwehrgesetzes greifen. Auch deutschen sog. „Gewerbesteueroasen“ soll es an den Kragen gehen, z.B. mit einer Erhöhung des Mindesthebesatzes. Ebenfalls als gesetzt gilt die Einführung eine Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen, die sich eng an die bekannte Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen anlehnen soll. Weniger bekannt ist über die genaue Ausgestaltung der Zinshöhenschranke, die wohl darauf abzielen wird, konzerninterne Zinssätze der Höhe nach zu beschränken, z.B. auf den Konzernrefinanzierungssatz. Zur weiteren Zielrichtung des Gesetzes sind bislang lediglich einige Schlagworte bekannt, darunter „Immobilienbesteuerung“, „Quellensteuern“, „Gestaltungen mit Familienstiftungen“.

Mehr Freude könnte das Entlastungspaket machen, wenn der Finanzminister die dafür nötigen Milliarden organisiert. Weiterlesen