Wegfall der Steuerbefreiung für das Familienheim

Grundsätzlich ist der Erwerb des Familienheims durch den Ehegatten steuerbefreit. Im Fall des Erwerbs von Todes wegen fällt die Steuerbefreiung rückwirkend weg, wenn der Erwerber innerhalb von zehn Jahren das Objekt nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt. Streitbefangen an dieser Stelle ist regelmäßig die sogenannte Rückausnahme.

Ausweislich der gesetzlichen Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG fällt die Steuerbefreiung nämlich nicht rückwirkend weg, wenn die Aufgabe der Selbstnutzung aus zwingenden Gründen erfolgt. Tatsächlich ist insoweit regelmäßig streitbefangen, was entsprechende „zwingende Gründe“ sind. Aktuell hat das FG Münster mit Urteil vom 10.12.2020 (Az: 3 K 420/20 Erb) den krankheitsbedingten Auszug aus dem Familienheim nicht als zwingenden Grund gewertet.

Konkret ging es im Sachverhalt um eine Ehefrau, die nach dem Tod ihres Ehemanns das Familienheim geerbt hat und seitdem unter Depressionen und Angstzuständen litt, insbesondere weil ihr Mann im Haus verstorben ist. Um dieser psychischen Erkrankung zu begegnen hat ihr nachweislich ein Arzt geraten, die Wohnungsumgebung zu wechseln, was auch geschah.

Das erstinstanzliche Gericht erkennt darin jedoch keine „zwingenden Gründe“. In der Pressemitteilung des Gerichtes wird sogar angeführt, dass ein zwingender Grund im Sinne des Gesetzes nur dann gegeben sei, wenn das Führen eines Haushaltes schlechthin (etwa aufgrund von Pflegebedürftigkeit) unmöglich sei. Weil dies jedoch im vorliegenden Fall (noch!) nicht gegeben war, muss auch die Steuerbefreiung wegfallen.

Unter dem Strich sagen die Richter damit nichts anderes, als dass man die psychische Erkrankung der Hinterbliebenen hätte fortschreiten lassen müssen bis es gegebenenfalls zu einer entsprechenden Pflegebedürftigkeit gekommen wäre. Denn dann hätte sie auch ihre Steuerbefreiung behalten dürfen. Insoweit kann eine solche restriktive Gesetzesauslegung nicht richtig sein.

Wenn, wie es aus der Pressemitteilung des Gerichtes selbst hervorgeht, die Erkrankung jedoch definitiv vorlag und auch ein entsprechender ärztlicher Rat gegeben war, kann es schlicht nicht richtig sein, dass die Steuerbefreiung erst dann nicht mehr wegfällt, wenn die Erkrankung einen Grad erreicht hat, der die Haushaltsnutzung unmöglich macht.

Aktuell ist leider nicht ersichtlich, ob die zugelassene Revision eingelegt wurde.

Wer bekommt das Kindergeld?

Für jedes Kind wird nur einem berechtigten Kindergeld gezahlt. Eine Aufteilung des Kindergeldes auf mehrere Berechtigte ist hingegen nicht möglich.

Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld daher demjenigen bezahlt, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. Sind dies die Eltern, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Mangels Bestimmung entscheidet das Familiengericht. Weiterlesen

Steuerermäßigung nach § 35a EStG: Erbringen Hebammen haushaltsnahe Dienstleistungen?

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG treibt mit ihrem auslegungsbedürftigen Wortlaut mitunter wilde Stilblüten aus. So konnte im Blog bereits über die Begünstigung eines Hufschmieds oder des gemieteten Weihnachtsmanns geschmunzelt werden.

Können auch die Leistungen einer Hebamme zur Steuerermäßigung führen?

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Update: Steuerermäßigung für außerhalb des Haushalts erbrachte Handwerkerleistungen

Das FG München hat in einer aktuellen Entscheidung (Az. 13 K 1736/17) erneut bestätigt, dass die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht in Betracht kommt, soweit der Arbeitslohn auf Handwerkerleistungen entfällt, die außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen in der Werkstatt des Handwerkers erledigt worden sind.

Dass die zu erbringenden Leistungen im Streitfall Gegenstand eines einheitlichen Vertrages waren und ein Teil der Handwerksarbeiten auf dem klägerischen Grundstück durchgeführt wurde, verknüpfe die Planungs- und Montageleistungen mit den Herstellungsarbeiten in einem funktionellen Sinn. Ein unmittelbar räumlicher Zusammenhang könne aber nur bei einer engen räumlichen Nähe zwischen Leistungsort und Haushalt angenommen werden. Von einer solchen kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die Handwerkerleistung (Herstellung) in einem – wie im Streitfall – vom Grundstück 53 km weit entfernten Betrieb des Handwerkers erbracht wird.

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Steuerermäßigung für außerhalb des Haushalts erbrachte Handwerkerleistungen?

Das FG Nürnberg hatte sich im Urteil vom 4. August 2017 Az. 4 K 16/17 wieder einmal mit dem Begriff des (räumlich-funktionalen) Haushaltes i. S. d. § 35a EStG zu befassen.

Die Einkommensteuer ist nicht um Werkleistungen zu ermäßigen, die außerhalb des Haushalts in der Betriebsstätte des Handwerkers erbracht werden.

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