Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen: Haushalt endet an der Bordsteinkante

Auch die räumlich-funktionale Betrachtung hat Grenzen

Der Haushaltsbegriff des § 35a EStG wurde in der Rechtsprechung des BFH von einer reinen räumlichen Betrachtung der Grundstücksgrenzen zu einer räumlich-funktionalen Sicht erweitert. In aktuellen Entscheidungen des Jahres 2020 setzt der BFH aber auf „klare Kante“: Zunächst zu Erschließungsmaßnahmen am Grundstück, im Urteil vom 13.05.2020, VI R 4/18, zu Kosten der Straßenreinigung durch einen beauftragten Dienstleister. Hierzu formuliert der BFH in Bezug auf die öffentliche Fahrbahn sehr prägnant, dass es an dem erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt fehlt. Der Haushalt endet an der „Bordsteinkante“, d. h. mit dem öffentlichen Gehweg. Auslegungsspielräume verbleiben danach nicht mehr.

Reinigung des Straße gehört nicht zur Führung des Haushalts Weiterlesen

Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Februar 2019

An dieser Stelle wieder drei ausgewählte Verfahren. In diesem Monat geht es um das private Veräußerungsgeschäft, die Frage ob Abgeltungsteuer oder doch die tarifliche Einkommensteuer zum Zuge kommt und ob auch Handwerkerleistungen in der Werkstatt des Handwerkers zu einer Steuerermäßigung führen können. Weiterlesen

Neubaumaßnahme i. S. d. § 35a EStG – Ab wann besteht ein Haushalt?

Das FG Berlin-Brandenburg hat sich in einem Urteil vom 7. November 2017 (Az. 6 K 6199/16) daran versucht, den Begriff der Neubaumaßnahme, welche nicht von § 35a EStG begünstigt wird, zu präzisieren.

Dies war erforderlich, da sich die Finanzverwaltung im Anwendungsschreiben zu § 35a EStG vom 9. November 2016, BStBl 2016 I S. 1213, auch nur vage zur Neubaumaßnahme positioniert.

Gänzlich gelungen ist die Präzisierung nicht.

Die begünstigten Tätigkeiten lassen sich nicht nach den üblichen Grundsätzen zur Abgrenzung von Erhaltungs- und Herstellungsaufwand bestimmen. § 35a EStG trifft eigene Begriffsbestimmungen. Die sachliche Begrenzung der begünstigten Maßnahmen ist allein aus dem Tatbestandsmerkmal „im Haushalt“ abzuleiten. Handwerkerleistungen sind nur begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Handwerkerleistungen, die die Errichtung eines „Haushalts“, also einen Neubau, betreffen, sind ausgeschlossen.

Wann ist danach ein Haushalt errichtet?

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