Mit einem BMF-Schreiben v. 01.12.2021 hat die Verwaltung dazu Stellung bezogen, was bei der „handelsüblichen Bezeichnung“ auf Rechnungen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG zu beachten ist. Während in Teil I auf die Inhalte des BMF-Schreibens und die dazugehörigen relevanten BFH-Entscheidungen aus dem Jahr 2019 eingegangen wurde, stellt Teil II dieses Beitrags die Konsequenzen für die Rechtsanwender dar.
Mehr Sicherheit für den Rechtsanwender
Das veröffentlichte BMF-Schreiben schafft für den Rechtsanwender mehr Sicherheit bei der Abrechnung von gelieferten Gegenständen und sonstigen Leistungen. Wie den BFH-Urteilen und dem neuen BMF-Schreiben zu entnehmen ist, genügt die Handelsüblichkeit der Waren- bzw. Dienstleistungsbeschreibung i.d.R., um umsatzsteuerrechtlich für den Vorsteuerabzug keine Schwierigkeiten zu bekommen. Wichtig ist, Aufzeichnungen oder Nachweise darüber zu sammeln, was im jeweiligen Rechtsverkehr unter den Kaufleuten als handelsübliche Warenbezeichnung gilt. Rechnungen, die in Prüfungen aufgespürt und im Hinblick auf die Warenbezeichnung genauestens betrachtet werden, können so – zumindest im Hinblick auf das Kriterium der Handelsüblichkeit – etwaig vermieden werden. Weiterlesen