In ihrem Beschlusspapier vom 19.01.2021 haben Bund und Länder eine beachtliche Verbesserung bei der steuerlichen Berücksichtigung von digitalen Wirtschaftsgütern eingeplant.
Hintergrund
Die Passage im Bund-Länder-Beschluss vom 19.01.2021 ist knapp gehalten, ihre Auswirkung dürfte aber von großem Umfang sein:
„Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Gleichzeitig profitieren davon auch alle, die im Home-Office arbeiten. Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden.“
Für einen Großteil an Wirtschaftsgütern, die bislang über mehrere Jahre abgeschrieben werden mussten, wird es damit zu einer umfassenden Vereinfachung kommen. Weiterlesen