Fehler passieren. Manchmal werden Fehler sogar im guten Glauben begangen. Doch das Umsatzsteuerrecht ist unerbittlich und verzeiht Fehler nur selten. Zwar sind sich zuweilen 15 Richter auf unterschiedlichen Ebenen (FG, BFH, EuGH) über die steuerliche Behandlung eines bestimmten Sachverhaltes uneins, doch am Ende wird dem „kleinen Unternehmer“ vorgeworfen, er hätte die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung von Anfang wissen müssen. Beispiel: Ein Unternehmer rechnet mit Umsatzsteuerausweis ab. Später stellt sich heraus, dass die Leistung eigentlich umsatzsteuerfrei gewesen wäre. Wenn der Unternehmer seine Rechnung dann aus rechtlichen oder – wie zumeist – aus tatsächlichen Gründen heraus nicht mehr ändern kann, bleibt es dabei, dass die Umsatzsteuer geschuldet wird.
Immerhin gibt es nun etwas zum Aufatmen im Zusammenhang mit Gutschriften. Der BFH hat zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, dass eine Gutschrift, die nicht über eine Leistung eines Unternehmers ausgestellt ist, einer Rechnung nicht gleichsteht und keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG begründen kann. Das BMF hat nun zur Anwendung des Urteils Stellung bezogen (BFH-Urteil vom 27.11.2019, V R 23/19 (V R 62/17), BStBl 2021 II S. 542; BMF-Schreiben vom 19.8.2021, III C 2 -S 7283/19/10001 :002). Danach gilt:
Abrechnung an Nichtunternehmer: Weiterlesen