Der BFH stellt in einem aktuellen Verfahren klar, dass eine geänderte Höhe der Einkünfte nach Eintritt der Bestandskraft, die erstmals eine erfolgreiche Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG ermöglicht, ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist.
Unbefristeter Antrag auf Günstigerprüfung
Der Antrag auf Günstigerprüfung muss nicht bereits im Rahmen der Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden. Insbesondere, wenn der Antrag nach § 32d Abs. 6 EStG nach den bei Erklärungserstellung bekannten Einkünften offenkundig erfolglos wäre, muss der Antrag nicht rechtswahrend „ins Blaue hinein“ gestellt werden. Der Antrag kann vielmehr solange gestellt werden, wie eine Änderungsvorschrift nach der AO oder den Einzelsteuergesetzen greift.