Vor verschiedenen Finanzgerichten wehren sich Eigentümer nach wie vor gegen die Grundstücksbewertung nach der Grundsteuerreform und wollen vor das BVerfG ziehen. Wie ist der Sachstand und was können Grundeigentümer aktuell tun?
Hintergrund
Das BVerfG (BVerfG 10.4.2018, 1 BvL 11/14) hat im April 2018 entschieden, dass das bisherige Bewertungsrecht verfassungswidrig ist und der Gesetzgeber deshalb bis 31.12.2019 ein neues Gesetz erlassen muss. Den Handlungsauftrag des BVerfG hat der Bundesgesetzgeber Ende 2019 mit drei Gesetzen erfüllt (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v. 15.11.2019, Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019 und Grundsteuer C-Gesetz v. 30.11.2019).
Der Bundesgesetzgeber hat 2019 mit dem neuen GrStRefG ein Bundesmodell für die künftige Grundstücksbewertung zur Verfügung gestellt, von diesem Modell machen acht Länder (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) Gebrauch. Saarland und Sachsen wenden ebenfalls das Bundesmodell an, weichen aber bei den Steuermesszahlen ab. Nach der mit der Grundgesetzänderung beschlossenen Länderöffnungsklausel können die Länder vom Bundesmodell abweichen und eigene Bewertungsregeln beschließen; davon haben fünf Bundesländer Gebrauch gemacht, nämlich Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Niedersachsen.
Überblick über die aktuellen Verfahren vor den Finanzgerichten
In vielen Fällen haben Eigentümer Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid eingelegt, der nach dem Grundsteuermessbescheid am Ende zum Grundsteuerbescheid der jeweiligen Kommune führt. Inzwischen sind finanzgerichtliche Verfahren sowohl gegen die Bewertungsmodelle der Länder als auch gegen das Bewertungsmodell des Bundes anhängig: Weiterlesen