Das rechtliche Schicksal der neuen Grundsteuer ist noch immer nicht abschließend geklärt. Aktuell gewährt der BFH die Aussetzung der Vollziehung gegen Grundsteuerwertfeststellung, wenn der Verdacht besteht, dass die pauschal ermittelten Werte für die Grundsteuer deutlich zu hoch sind. Das FG Baden-Württemberg hält das Länderbewertungsmodell für verfassungskonform.
Hintergrund
Das BVerfG (BVerfG 10.4.18, 1 BvL 11/14, BVerfGE 148, 147) hat im April 2018 entschieden, dass das bisherige Bewertungsrecht verfassungswidrig ist und der Gesetzgeber deshalb bis 31.12.2019 ein neues Gesetz erlassen muss. Den Handlungsauftrag des BVerfG hat der Bundesgesetzgeber Ende 2019 mit drei Gesetzen erfüllt:
- Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v. 15.11.2019, BGBl. I S. 1546;
- Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I S. 1794;
- Grundsteuer C-Gesetz v. 30.11.2019, BGBl I S. 1875).
Nach der mit der Grundgesetzänderung beschlossenen Länderöffnungsklausel können die Länder vom Bundesmodell abweichen und eigene Bewertungsregeln beschließen. Von diesem Recht haben fünf Bundesländer Gebrauch gemacht.
BFH gewährt AdV bei Grundsteuerwertfeststellung im Bundesmodell
Der BFH hat aktuell entschieden (BFH v 27.05.2024 – II B 79/23 (AdV)), dass die Bewertungsvorschriften der §§ 218 ff. BewG i. d. F. des Grundsteuer-Reformgesetzes v. 26.11.2019 (BGBl 2019 I S. 1794) im sog. Bundesmodell zur Grundsteuerwertfeststellung bei der im Aussetzungsverfahren gem. § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung verfassungskonform dahin auszulegen sind, dass auf der Ebene der Grundsteuerwertfeststellung nach §§ 218 ff. BewG im Einzelfall der Nachweis eines niedrigeren (gemeinen) Werts erfolgen kann. Hierfür ist regelmäßig der Nachweis erforderlich, dass der Wert der wirtschaftlichen Einheit den festgestellten Grundsteuerwert derart unterschreitet, dass sich der festgestellte Wert als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweist.
Was sollten Betroffene tun?
Weiterlesen →