Die Grundsteuer führt in der steuerlichen Beratung eher ein Schattendasein. Das wird sich aber bereits in wenigen Monaten ändern, wenn die Grundsteuerreform Fahrt aufnimmt. Steuerberater sollten sich ab dem 1.Juli einige Wochen in ihren Kanzleien freihalten, um die entsprechenden Erklärungen für ihre Mandanten zu erstellen.
Im Zusammenhang mit der Grundsteuer eher wenig beachtet wird auch die Möglichkeit, einen Antrag auf einen teilweisen Erlass der Grundsteuer zu stellen (§ 34 Abs. 1 GrStG). Vielleicht liegt es auch daran, dass die Hürden für einen Erlass hoch sind und die Betroffenen vielfach darauf hingewiesen werden, dass die – vermeintliche – Ertragsminderung durch eine Fortschreibung des Einheitswerts und nicht durch einen Grundsteuererlass zu berücksichtigen ist. Doch die hohen Hürden sollten Grundstückseigentümer, die gerade in Coronazeiten hohe Mietausfälle zu beklagen haben, nicht davon abhalten, einen Erlassantrag zumindest in Erwägung zu ziehen. Der Antrag ist übrigens spätestens bis zum 31. März für das jeweilige Vorjahr zu stellen. Weiterlesen