Mit einer Bundesratsinitiative will das Land Berlin durchsetzen, dass künftig die Grundsteuer in Deutschland nicht mehr auf Mieter umgelegt werden kann. Die Grundsteuerbelastung träfe dann nur noch die Grundstücks- und Immobilieneigentümer, also die Vermieter. Was ist davon zu halten?
Rechtlicher Hintergrund
Nach § 556 Abs. 1 BGB können die Vertragsparteien eines Mietverhältnisses vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt, also solche Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück laufend entstehen. Einzelheiten der umlagefähigen Betriebskosten regelt die Betriebskostenverordnung (vom 25.11.2003, BGBl 2003 I S. 2346), zu denen nach § 2 Nr. 1 BetrKV auch die Grundsteuer zählt. Während der Vermieter bei nicht preisgebundenen Wohnungen den Verteilerschlüssel frei vereinbaren kann, muss die Grundsteuer bei preisgebundenem Wohnraum nach der Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen entsprechend der Wohnfläche umgelegt werden (§ 20 NMV).
Berliner Entwurf eines Mieter-, Grundsteuerentlastungsgesetzes
Das Land Berlin will nunmehr über den Bundesrat erreichen, dass Eigentümer die Grundsteuerbelastung künftig allein tragen müssen. Weiterlesen →