Die unendliche Geschichte beim sog. Zusätzlichkeitserfordernis bei Arbeitgeberleistungen geht weiter: Nach dem restriktiven BMF-Schreiben von Anfang Februar (Schreiben v. 5.2.2020 – IV C 5 – S 2334/19/10017 :002) wollte der Gesetzgeber eigentlich im geplanten Grundrentengesetz (GruReG) quasi „Huckepack“ auch die BMF-Ansicht in einen neuen § 8 Abs. 4 EStG festschreiben.
Daraus wird jetzt nichts: Im Kabinettsentwurf des GruReG vom 19.2.2020 ist die Regelung nicht mehr enthalten und auf ein mögliches JStG 2020 vertagt worden. Was bedeutet das? Weiterlesen