Das kleine Wort „ausschließlich“ ist in zahlreichen Gesetzesnormen von entscheidender Bedeutung. So auch bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.
Ausschließlich ist ausschließlich!
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Das kleine Wort „ausschließlich“ ist in zahlreichen Gesetzesnormen von entscheidender Bedeutung. So auch bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.