Basierend auf ihrer Strategie für den digitalen Binnenmarkt hat die EU-Kommission zwei gesellschaftsrechtliche Richtlinienentwürfe vorgelegt. Darin schlägt sie vor, die Regeln für grenzüberschreitende Umwandlungen zu reformieren und Firmengründungen zu digitalisieren.
Grenzüberschreitender Formwechsel und Spaltung
Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung zum grenzüberschreitenden Formwechsel wird durch verschiedene Grundsatzentscheidungen unterstrichen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte schon in der „Vale“ Entscheidung vom 12.07.2012, Az. C-378/10 („VALE“) entschieden, dass ein Mitgliedstaat der EU, der für inländische Gesellschaften die Möglichkeit einer Umwandlung (Formwechsel) vorsehe, verpflichtet sei, dieselbe Möglichkeit auch Gesellschaften zu geben, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen und sich in eine Gesellschaft nach dem Recht des aufnehmenden Mitgliedstaates umwandeln möchten.
Im Oktober 2017 urteilte der Gerichtshof der Europäischen Union (Rechtssache C-106/16 Polbud), dass die Niederlassungsfreiheit den Anspruch einer Gesellschaft auf Umwandlung in eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Gesellschaft (grenzüberschreitende Umwandlung) umfasst, falls die Voraussetzungen des Rechts jenes anderen Mitgliedstaats eingehalten sind. Da gesetzliche Rahmenbedingungen bislang größtenteils fehlen, ist die Praxis in den Mitgliedsstaaten uneinheitlich.
Die EU-Kommission plant nun konkrete Vorschriften, nach denen es Kapitalgesellschaften ermöglicht wird, ihren juristischen Sitz von einem Mitgliedstaat in den anderen zu verlegen, ohne dadurch seine Rechtspersönlichkeit zu verlieren oder eine Liquidation herbeizuführen. In Deutschland umfasst das die AG, KGaA und die GmbH.