In § 33 Abs. 2 EStG heißt es zum Begriff der „Außergewöhnlichen Belastungen“: „Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen“.
Ehrlich gesagt bin ich so langsam aber sicher ratlos, wann Gesetzgeber, Finanzverwaltung und BFH die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen überhaupt noch bejahen. Immaterielle („psychische“) Schäden? Betreffen nicht den existenzsichernden Bereich, denn gemeint ist ausschließlich die wirtschaftliche Existenz – also kein Abzug. Schäden am Haus oder an Einrichtungsgegenständen? Man hätte sich ja versichern können – grundsätzlich kein Abzug (Ausnahme: Es gibt eine Billigkeitsregelung wie die so genannten Katastrophenerlasse). Prozesskosten? Sind ohnehin gesetzlich fast immer vom Abzug ausgeschlossen. Bestattungskosten? Es ist das Erbe gegenzurechnen – daher nur selten ein Abzug.
Und nun ging es vor dem BFH um einen Fall einer behördlichen Anordnung, also um einen Sachverhalt, in dem sich der Steuerzahler den Kosten nun wahrlich aus rechtlichen Gründen nicht entziehen konnte. Aber auch hier fallen dem BFH schöne Argumente ein, um einen Abzug zu verneinen (BFH-Urteil vom 22.10.2019, VI R 48/17). Weiterlesen