Golfspieler aufgepasst: Eine recht interessante Entscheidung zur Umsatzsteuer hat das FG München am 29.3.2017 (3 K 855/15) gefällt. Danach gilt: Die entgeltliche Überlassung von Golfbällen aus dem Ballautomaten und von Caddys sowie die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Golfanlage an Nichtmitglieder gegen Greenfee und die Veranstaltung von Turnieren durch einen – noch – nicht als gemeinnützig anerkannten Golfclubs kann umsatzsteuerfrei sein, sofern der Verein keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt.
Zwar ist eine Befreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG ausgeschlossen, allerdings kann sich der Golfclub auf das EU-Recht berufen – so das FG München. Weiterlesen