Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers nach GDPdU“ bei 4/3-Rechnern unverhältnismäßig!

Viele Jahre waren die „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)“ im Rahmen einer Betriebsprüfung zu beachten, bevor sie Anfang 2015 durch die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“(GoBD) abgelöst wurden.

Beiden Regelungen ist gemein, dass sie von der Finanzverwaltung und leider auch zuweilen von den Finanzgerichten (vgl. z.B. FG Baden-Württemberg 12.6.2018, 8 K 501/17) mit einem Gesetzescharakter versehen werden, der ihnen aber nicht zukommt. Die wesentlichen Bestimmungen zum Datenzugriff ergeben sich aus § 147 Abs. 1 und Abs. 6 AO. Und auf diese kommt es an. Diese Erfahrung musste auch ein Finanzamt aus dem Münchner Raum machen, das von einem Einnahmen-Überschussrechner zusammen mit der Prüfungsanordnung „die Überlassung eines Datenträgers nach GDPdU“ angefordert hat. Doch ein solches Verlangen ist unverhältnismäßig.

Dazu der BFH mit Urteil vom 7.6.2021 (VIII R 24/18): Weiterlesen

Die GoBD sind wieder da!

Tri tra trullala – die GoBD sind wieder da. Eigentlich hatte ich mir geschworen, die neuen GoBD vom 28.11.2019 erst durchzusehen, wenn sie tatsächlich im BStBl veröffentlicht worden sind. Das Desaster vom August dieses Jahres, als die GoBD wieder zurückgezogen worden sind, hat mich skeptisch werden lassen. Doch nun liegen die aktuellen GoBD nun einmal auf meinem Tisch und ich konnte den inneren Schweinehund nicht überwinden – ich musste hineinschauen.

Aber siehe da: Nach zweimaligem Durchblättern und einem Vergleich mit der letzten, also der zurückgezogenen Version habe ich keine Änderungen feststellen können. Man mag mich eines Besseren belehren: Derzeit weiß ich nicht, warum das BMF mehr als drei Monate brauchte, um die neuen GoBD ins Leben (zurück) zu rufen.

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Die aktuellen GoBD sind verschwunden!

Seit mehreren Jahren befasse ich mich intensiv mit den GoBD, habe viel dazu publiziert und unzählige Vorträge gehalten. Nun habe ich mich – selbstverständlich – näher mit den aktuellen GoBD vom 11.7.2019 befasst und wollte dies auch weiter tun. Doch siehe da: Die GoBD sind verschwunden, also die GoBD vom 11.7.2019. Sie sind auf der Homepage des BMF nicht mehr verfügbar; stattdessen erstrahlen dort die alten GoBD vom 11.11.2014 in alter Pracht.

Es wird gemunkelt, dass die neuen GoBD so viele Ungereimtheiten enthielten, dass sich das BMF veranlasst sah, diese zurückzuziehen. Eine Anfrage meinerseits beim BMF für die konkreten Gründe blieb bislang unbeantwortet – nun gut, es ist seit meiner Anfrage noch nicht viel Zeit vergangen. Ich hoffe, dass ich zeitnah eine Antwort erhalten werde und halte Sie selbstverständlich auf dem Laufenden. Jedenfalls sollten all diejenigen sehr vorsichtig sein, die die Erleichterungen des BMF-Schreibens vom 11.7.2019 (z.B. bei der Konvertierung) nutzen wollen. Übrigens wäre ein offener Umgang des BMF hinsichtlich des „Rückzugs“ eines BMF-Schreibens nicht nur wünschenswert, sondern erforderlich gewesen.


Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:

Theile, Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung – GoB (HGB), infocenter, NWB UAAAE-85382

(für Abonnenten der jeweiligen NWB Pakete kostenfrei)

Die neuen GoBD liegen vor – nichts als heiße Luft?

Am 11.7.2019 hat uns das BMF mit den neuen Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff – kurz GoBD – beglückt. Das BMF-Schreiben tritt an die Stelle der alten GoBD (BMF-Schreiben vom 14.11.2014). Es ist auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 beginnen. Es wird nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige die neuen GoBD auf Besteuerungszeiträume anwendet, die vor dem 1.1.2020 enden.

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GoBD: Einklang mit dem Datenschutz immer noch nicht geklärt

Vor wenigen Tagen habe ich mich anlässlich einer Schulung mit einer Dokumentenmanagement-Lösung befassen müssen. Und das hat mich – wieder einmal – zu der Frage zurückgebracht, wie die GoBD mit den Anforderungen des Datenschutzes in Einklang zu bringen sind bzw. ob es hier etwas Neues gibt. Weiterlesen

Eindeutiger Widmungsakt bei Einlage ins Sonderbetriebsvermögen

Seit Jahrzehnten gab und gibt es unzählige Streitfälle hinsichtlich der Frage, ob Wertpapiere gewillkürtes Betriebs- bzw. Sonderbetriebsvermögen sein können. Diese grundsätzliche Frage soll hier nicht näher erläutert werden. Vielmehr soll das Augenmerk auf eine Entscheidung des FG Köln vom 26.04.2018 (1 K 1896/17; Rev. IV R 17/18) gelenkt werden. Danach bedarf es nämlich – bevor an sich die materiell-rechtliche Frage der Eignung als Betriebsvermögen gestellt wird – zunächst eines klaren und eindeutigen Widmungsaktes bezüglich der Einlage.

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PDF-Rechnungen nicht nur ausdrucken, sondern abspeichern

Es ist seltsam: Da sind die GoBD seit bald vier Jahren in Kraft, doch der Umgang mit elektronischen Dokumenten ist vielen Mandanten (und auch Kollegen) weiterhin ein Rätsel. Noch immer werden Rechnungen, die als PDF-Datei eingehen (oder versandt werden), lediglich ausgedruckt und man denkt, das würde ausreichen. Allen, die so vorgehen, sei gesagt: Sie riskieren, dass:

a) Ihr Buchführungswerk verworfen wird und
b) der Vorsteuerabzug verloren geht.

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Die BP muss ihr Schätzungsergebnis ausführlich begründen

Bereits mehrfach habe ich mich hier mit den (Un-)Sicherheitszuschlägen bei fehlerhafter Kassenführung bzw. bei GoBD-Verstößen befasst (siehe dazu unten). Heute mache ich es mir einfach und verweise nur kurz auf das BFH-Urteil vom 20.3.2017 (X R 11/16) sowie auf den BFH-Beschluss vom 26.2.2018 (X B 53/17). Letztlich ist eine einheitliche Linie des BFH zu erkennen, und die besagt, dass das Ergebnis einer Schätzung:

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GoBD: Monatliche Verbuchung bei Quartalszahlern Pflicht?

Das BMF hat einen Entwurf zur Neufassung der GoBD auf Basis des BMF-Schreibens vom 14.11.2014 (BStBl I 2014 S. 1450) an zahlreiche Verbände zur Stellungnahme versandt (vgl. NWB-Nachrichten vom 18.10.2018). Sicherlich muss man abwarten, wie die endgültige Neufassung aussehen wird, zumal die Verbände bereits Eingaben an das BMF gemacht haben. Ich gebe aber zu, dass ich relativ wenig Hoffnung habe, dass das BMF die GoBD an einschlägigen Stellen „entschärfen“ wird. Ganz im Gegenteil: Ich befürchte eine weitere „Verschärfung.“ So bin ich bereits über folgende geplante Änderung gestolpert:

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MS-WORD nur als Schreibmaschine nutzen – ist das GoBD-konform?

Im Zuge der GoBD gilt der Grundsatz „einmal digital – immer digital“. Rechnungen, die als PDF-Datei eingegangen sind, müssen auch im weiteren Verlauf bis hin zur Verbuchung/Kontierung digital bearbeitet werden. Ein Ausdruck wäre sozusagen ein Nullum. Auch Ausgangsrechnungen, die digital erzeugt werden, müssen digital archiviert werden.

Tz 119 der GoBD lautet: „Sind aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Daten, Datensätze, elektronische Dokumente und elektronische Unterlagen im Unternehmen entstanden oder dort eingegangen, sind sie auch in dieser Form aufzubewahren und dürfen vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden. Sie dürfen daher nicht mehr ausschließlich in ausgedruckter Form aufbewahrt werden und müssen für die Dauer der Aufbewahrungsfrist unveränderbar erhalten bleiben (z. B. per E-Mail eingegangene Rechnung im PDF-Format oder eingescannte Papierbelege).“

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