GmbH: Beirat als Sozialversicherungsfalle

Geschäftsführer einer GmbH sind regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen und unterliegen daher der Sozialversicherungspflicht. Ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, ist nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen.

Das ist regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält (Mehrheitsgesellschafter). Ist der Geschäftsführer kein Mehrheitsgesellschafter, ist eine die abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht ausnahmsweise auch dann anzunehmen, wenn er exakt 50 % der Anteile hält oder bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) über eine umfassende („echte“/qualifizierte) Sperrminorität verfügt, sodass es ihm möglich ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern (BSG-Urteile vom 14.03.2018, B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R). Diese Aussagen entstammen der Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 15.03.2018.

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Unklarer Gesetzestext: Abgeltungsteuer beim GmbH Gesellschafter

Als 2009 die Abgeltungsteuer eingeführt wurde, wurde diese als großer Wurf gefeiert. Mittlerweile werden die Lobpreisungen leiser, denn immer wieder kommt Streit mit dem Fiskus auf, ob die Abgeltungsteuer greift oder vielleicht doch der (höhere) persönliche Steuersatz. So auch aktuell bei bestimmten Kapitalerträgen von einer GmbH an ihren Gesellschafter.

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