Der BGH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Dienstleistungsfreiheit eines Anbieters von Sportwetten einer Erstattung der im Rahmen unerlaubter Online-Sportwetten erlittenen Verluste von Spielern entgegensteht (BGH v. 25.7.2024 – I ZR 90/23).
Die Entscheidung könnte weitreichende finanzielle Folgen für Sportwettenanbieter und deren Kunden haben
Hintergrund
Glücksspiel kann süchtig machen. Deshalb sind auch in Deutschland Sportwetten grundsätzlich verboten; wer Sportwetten anbieten will, bedarf deshalb nach dem Glückspielvertrag der Länder einer vorherigen Erlaubnis des jeweiligen Landes. Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für die Veranstaltung öffentlicher Sportwetten in § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 stellt ein gesetzliches Verbot im Sinn des § 134 BGB dar. Der Zweck des gesetzlichen Verbots, die Bevölkerung vor von öffentlichen Glücksspielen ausgehenden Gefahren zu schützen, erfordert grundsätzlich die Nichtigkeit der auf Grundlage eines Internetangebots unter einseitigem Verstoß gegen die Erlaubnispflicht geschlossenen Glücksspielverträge. Weiterlesen