Zum 1.7.2023 ist die Beitragserhebung in der gesetzlichen Pflegeversicherung neu geregelt worden. Hintergrund für die Gesetzesänderung ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3.4.2001 (1 BvR 1629/94). Danach ist es mit Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Über das Urteil ist zwar viel gestritten worden. Letztlich werden Kinderlose die höheren Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung aber – wohl oder übel – hinnehmen müssen.
Wie immer, wenn es in Deutschland etwas zu regeln gilt und man der Verwaltung und der Politik ein Spielfeld überlässt, wird geregelt – und zwar kräftig. Wir Deutschen können nicht anders: Es muss „kompliziert, komplizierter, am kompliziertesten“ sein. Ich habe schon öfters geschrieben, dass Kompliziertheit und Regelwahn nun ´mal in unseren Genen liegen. Selbstverständlich ging es auch bei der Neuregelung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nicht anders. Unsere ehemalige Bundeskanzlerin hätte das wohl als „alternativlos“ bezeichnet.
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