Bei einer gGmbH handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 ff. der Abgabenordnung verfolgt. Sie darf gemäß § 4 Satz 2 GmbHG die Abkürzung „gGmbH“ tragen.
Nun kommt es durchaus vor, dass auch Anteile an einer gGmbH verkauft werden. Dabei stellt sich die Frage, welchen Wert man einem Anteil an einer gGmbH zumessen darf. Hierzu hat der BFH vor langer Zeit in seinem Beschluss vom 12.10.2010 – I R 59/09 erste Aussagen getroffen. Weiterlesen