Körperschaftsteuerliche Organschaften bieten den Vorteil der konzerninternen Verlustverrechnung. Für ertragsteuerliche Zwecke bedarf es für die Anerkennung einer Organschaft auch eines Gewinn- bzw. Ergebnisabführungsvertrages. Dieser muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden.
Die beiden Wörter „durchgeführt werden“ sind nicht nur daher gesagt, sondern von enormer Wichtigkeit, wie ein aktuelles Urteil des FG Köln beweist. Genau genommen müssen sie sogar noch um das Wort „zeitnah“ ergänzt werden (FG Köln, Urteil vom 21.6.2022, 10 K 1406/18). Weiterlesen